Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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C) Königliche Verordnung, 
betreffend den Abschluß eines Zusatzvertrags zu dem im Jahr 1827 zwischen Württemberg einerseits 
und dem Fürstenthume Hohenzollern-Hechingen sowie dem Fürstenthume Hohenzollern= 
Sigmaringen andererseits zu Stande gekommenen Jurisdictionsverträgen aus Anlaß der in den 
beiderlei Ländern erfolgten Erlassung von Gesetzen über Gewährleistungen bei Viehveräußerungen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem in Folge der Erlassung des Gesetzes vom 26. December 1861, betreffend 
die Gemwährleistung bei einigen Arten von Hausthieren (Reg. Blatt von 1862, S. 35 ff.) 
mit der K. Preußischen Regierung ein Zusatzvertrag zu dem im Jahre 1827 zwischen 
Württemberg einerseits und dem Fürstenthum Hohenzgollern-Hechingen sowie dem 
Fürstenthum Hoben zollern-Sigmaringen andererseits zu Stande gekommenen 
Jurisdictionsverträgen (Reg. Blatt von 1827, S. 245 ff. und S. 151 ff.) abgeschlossen 
worden ist, welchem Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und erfolgter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände Unsere Genehmigung ertheilt haben, so verordnen 
Wir, daß der Inbalt des vorerwähnten Zusatzvertrags verkündet und in Vollzug gesetzt 
werden soll. 
Gegeben, Ostende ven 21. August 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Neurath. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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