66
Artikel 2.
Die Königlich Württembergische Regierung überläßt — unter ausdrücklicher Wahrung
aller ihrer Hoheitsrechte — der Großberzoglich Badischen Regierung den Bau, sowie den
ungestörten und ungehinderten Betrieb der auf Württembergischem Gebiete befinvlichen
Strecke der Lauda-Mergentheimer Bahn.
Die Großberzoglich Badische Bahnverwaltung hat gegen jede Verletzung der Bahn
und ihrer Zugehörden, sowie gegen jede Störung des Betriebs oder Beeinträchtigung deg
biezu aufgestellten Personals ganz denselben Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schu
der Königlich Württembergischen Behörden, welcher in gleichem Falle von diesen der Eisen-
bahnverwaltung des eigenen Landes zu gewähren ist.
Insbesondere wird bestimmt:
1) Für alle innerhalb des Württembergischen Gebiets auf der Bahn einschließlich ibrer
2
Zugehörden vorkommenden, sowie für vdie — die Sicherbeit des Betriebs auf der.
selben gefährdenden — Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, behalten die
Gesetze und Verordnungen der Württembergischen Regierung ihre Geltung, wie diese
überhaupt, auch soweit sie sicherbeitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf der
Bahn innerhalb des Württembergischen Gebiets überall Anwendung finden. Auch
sind für die Abwandlung aller auf vieser Bahnstrecke begangenen Uebertretungen,
Vergehen und Verbrechen im Württembergischen Gebiet die Württembergischen
Polizei= und Gerichtsbehörden zuständig.
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden der Königlich Württem-
bergischen Staatskasse zugewiesen.
Die Handbabung der Bahnbetriebspolizei auf der Bahnstrecke zwischen der Wechsel-
station Mergentheim und der Württembergisch-Badischen Landesgrenze, sowie auf
den der Großberzoglich Badischen Regierung zur ausschließlichen Benützung überlas.
senen Theilen der Wechselstation wird von den Angestellten der Großherzoglich Badi-
schen Bahnverwaltung und zwar nach denselben Vorschriften ausgeübt, welche für
die Betriebsverwaltung ver Württembergischen Staatseisenbahn im Württembergi-
schen in Geltung sind, over künftig erlassen werden.
Die von Baden bei der Württembergischen Bahnstrecke angestellten Eisenbahn-
bediensteten werden für die ihnen in dieser Beziehung obliegenden Verrichtungen
durch die zuständigen Königlich Württembergischen Behörden verpflichtet und instruirt.