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Die Anzeigen dieser Eisenbahnbeviensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit
wie diejenigen der Angestellten der Königlich Württembergischen Eisenbahn.
Die Königlich Württembergische Regierung wird die Verfügung treffen, daß
durch ihre Organe der Großherzoglich Badischen Betriebsverwaltung bei Hand-
babung der Bahnbetriebspolizei die nöthige Unterstütung geleistet werde.
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung obiger Befugnisse erkannten
Strafen fallen in die Württembergische Kasse.
Dem Königlich Württembergischen Gerichts= und Polizeipersonal steht in Ausübung
seines Dienstes das Begeben der auf Württembergischem Gebiete belegenen Strecke
der von Baden betriebenen Bahn, sowie der Eintritt in die Bahnhöfe, die Stations-=
gebäude und die Bahnwartshäuser jederzeit offen.
Es soll jedoch in allen Fällen, in welchen nicht die Erreichung des gerichtlichen
oder polizeilichen Zwecks durch Verzug gefährdet wird, den Großherzoglich Badi-
schen Bahnaussichts= oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden.
4) Wird vie Verhaftung eines auf der Anschlußbahn innerhalb des Württembergischen
S
Gebictes angestellten Badischen Eisenbahnbeviensteten wegen Vergehen oder Ver-
brechen von der Königlich Württembergischen Behörde verfügt, so wird hiebei von
der letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genom-
men und die zunächst vorgesetzte Badische Eisenbahnbehörde sogleich von der Ver-
haftung in Kenntniß gesetzt werden.
Die Königlich Württembergische Behörre wird, wenn sie Vorladungen Großberzog=
lich Badischer Eisenbahnbeviensteten erläßt, die den letzteren vorgesetzte Behörde zeitig
davon in Kenntniß setzen.
Artikel 3.
Die Großherzoglich Badische Regierung verpflichtet sich:
1)
ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Württembergischem Gebiet liegende Bahn-
strecke mit sämmtlichen Beiwerken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unter-
halten und betrieben werde, wie die Bahn auf Badischem Gebiete;
2) ohne Zustimmung der Königlich Württembergischen Regierung wird die Großherzog=
lich Badische Regierung ihre im Württembergischen Gebiet gelegene Babnstrecke
weder veräußern, noch in irgend einer Weise belasten, noch den Betrieb dieser
Bahnstrecke einem Dritten überlassen.