68
3) In Absicht auf den inneren Dienst der Bahn, namentlich die Unterbaltung derselben,
4
—
den Abfertigungsvienst, die Verwaltung des Bahneigenthums, sowie die Signalord-
nung, baben die von der Großherzoglich Badischen Eisenbahnverwaltung angestell-
ten Beamten und Diener auch auf Württembergischem Gebiet die bei der eben-
genannten Verwaltung bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beobachten.
Die Dienst= und Diseiplinargewalt über das im Württembergischem Gebiet stationirte
Großberzoglich Badische Amts= und Dienstpersonal wird von der zuständigen Groß.
herzoglich Badischen Behörde ausschließlich ausgeübt.
Die Dienst= und Disgeiplinarvergehen dieser Bediensteten werden nach denselben
Grundsätzen bestraft, welche für die auf Badischem Gebiete angestellten Eisenbahn-
bediensteten in Anwendung kommen. Die deffalls erkannten Geldstrafen werden
der Unterstützungskasse für niedere Diener der Badischen Verkebrsanstalten zu-
gewiesen.
Von jeder Anstellung oder bleibenden Entfernung ist hinsichtlich der auf Königlich
Württembergischem Gebiet stationirten Bediensteten der Königlich Wörttembergischen
Betriebsverwaltungsbehörde und dem nächsten Königlich Württembergischen Eisen-
bahnamt Kenntniß zu geben.
Artikel 4.
Die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die gesammte Anlage und Beschaffen-
heit der Bahn und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grundsätze unterliegen
soweit es sich um die Bahnstrecke auf Württembergischem Gebiet hanvdelt, der Genep.
migung der Königlich Württembergischen Regierung.
Die Detailplane für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Stationsgebäude
und Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch Badische Techniker mit den
biezu bezeichnet werdenden Königlich Württembergischen technischen Beamten berathen und
gemeinschaftlich festgestellt.
Hiebei sollen übrigens Baugrundsätze, welche die Großherzoglich Badische Regierung
innerhalb ihres eigenen Gebietes durchführt, bei der von ihr auf Württembergischem Ge-
biet zu bauenden Bahnstrecke nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 5.
Der Königlich Württembergischen Regierung steht es zu, die Bauausfübrung des in