Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 27. 
Die Studirenden der Landwirthschaft haben eine höhere Pension zu entrichten, als 
die Studirenden der Forstwirthschaft, die Ausländer eine höhere, als die Inländer. 
Dafür steht den Studirenden der Landwirthschaft der Zutritt zu sämmtlichen Unter— 
richtsfächern der Akademie frei, wogegen den Studirenden des Forstfachs, wenn sie nicht 
die höhere Pensson der Landwirthe entrichten, der Besuch der landwirthschaftlichen Haupt- 
fächer, mit Ausnahme der Pferdezucht, nicht gestattet ist. 
g. 28. 
Eine Rückerstattung des vorausbezahlten Pensionsgeldes findet bei vorzeitigem oder 
unfreiwilligem Austritte eines Studirenden nicht statt. 
Nur in vdem Falle, wenn ein Studirenver aus triftigen Gründen um Entlassung aus 
der Akademie im Laufe des Semesters nachsucht, kann ihm auf Verlangen ein entsprechen- 
der Theil der Pensson zurückerstattet werden. 
PS. 29. 
Für solche inländische Studirende der Akademie, welche bedürftig sind, und in einem 
einjährigen Aufenthalte an derselben sich nach Fleiß und Betragen würdig erwiesen haben, 
bestehen einige Freistellen, welche von Seiner Königlichen Majestät vergeben werden. 
Außerdem kann in besonders dringenden Fällen außerordentlicherweise die Pension 
ganz oder theilweise nachgelassen werden. 
P. 30. 
Hospitanten baben für ihre Zulassung eine bestimmte Taxe an die Anstaltskasse zu 
entrichten, auf welche die Bestimmungen über die Pension der Studirenden im Allgemeinen 
analoge Anwendung finden. 
8. 31. 
In Absicht auf die Disciplin und die Hausordnung sind besondere Vorschriften ge- 
geben, zu deren genauer Einhaltung jeder Neueintretende sich unterschriftlich zu ver— 
pflichten hat. 
8. 32. 
Die im ersorderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disciplinarmittel sind: 
1) Verweis 
a) einfacher, durch den Direktor, 
b) geschärfter, vor dem Lehrerconvent;
	        
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