Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zeugniß über Betragen, Fleiß und, woferne er die Semestral-Prüfungen mitgemacht 
bat, auch über die hiebei an den Tag gelegten Kenntnisse. 
Die Auszeichnung eines Studirenden durch Zuerkennung eines Preises wird in dem 
Abgangszeugnisse besonders bemerkt. 
S. 38. 
Die unmittelbare Verwaltung der Akademie wird von dem Direktor und dem 
Lehrerconvent besorgt. 
S 39. 
Der Direktor hat, zufolge der ihm zukommenden Aufsicht über das gesammte Lehr-, 
Amts-- und Dienstpersonal, wie über sämmtliche Studirende (vgl. F. 2.), alles auf den 
Unterricht, die Disciplin und die ökonomische Verwaltung der Akademie Bezügliche wahr- 
zunehmen, und, je nach Beschaffenbeit des Gegenstandes, entweder selbstständige Verfügung 
zu treffen, oder letzteren an den Lebrerconvent zu bringen. 
Zu Aufrechthaltung der Disciplin unter den Studirenden ist ihm eine Strafgewalt 
bis zu 5 fl. Gelobuße, beziehungsweise 3 mal 24 Stunden Arrest eingeräumt. 
S 40. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Direktor in der Leitung der Akademie, 
woferne nicht hiewegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem Dienstalter 
nach ältesten Hauptlehrer derselben vertreten. 
S. 41. 
Der Lehrerconvent der Akademie besteht, unter dem Vorsitze des Direktors, aus 
der Gesammtheit der in der Eigenschaft als Hauptlehrer angestellten Lehrer derselben, und 
aus solchen weiteren Mitgliedern (Anstaltsbeamten oder anderen Lehrern der Akademie), 
welchen etwa durch besondere Verfügung Sitz und Stimme im Lehrerconvent einge- 
räumt wird. 
8. 42. 
Die ersteren haben im Lehrerconvent ihre Stelle immer vor den letzteren. 
Im Uebrigen bestimmt sich die Sitz- und Stimmordnung im Lehrerconvent bei den 
ordentlichen Mitgliedern desselben nach der Zeit ihrer definitiven Anstellung als Haupt- 
lehrer an ver Akavemie, bei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Zeit der Ver- 
leihung von Sitz und Stimme an sie.
	        
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