Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dauer von 14 Tagen freie Verpflegung, und für die Verrichtung sämmtlicher mit dem 
Wirthschaftsbetriebe verbundenen Arbeiten gemeinschaftliche Beköstigung. 
Die Hospitanten dagegen haben für Unterricht, Wohnung und Bett eine mäßige 
Vergütung an die Anstaltskasse zu entrichten. 
§ 57. 
Wer die Anstalt vor Beendigung der Lehrzeit ohne Erlaubniß verläßt oder ausge- 
wiesen wird, ist verbunden, für die auf ihn verwendeten Kosten in einem bestimmten 
Tarif Ersatz an die Anstaltskasse zu leisten. 
G. 58. 
Kleinere Abweichungen von der Ordnung hat der Vorstand der Ackerbauschule, be- 
deutendere Verfehlungen dagegen der Direktor zu rügen, welcher auch das höchste Straf— 
maß — Ausweisung aus der Anstalt verfügt. 
S. 59. 
Um sich von den Fortschritten der Zöglinge in den verschievenen Lehrgegenständen zu 
überzeugen, wird der Vorstand mit denselben periodische Prüfungen vornehmen, welchen 
der Direktor nach Thunlichkeit anwohnen wird. 
Gegen den Schluß eines jeden Schuljahres wird in Anwesenheit des Direktors eine 
Hauptprüfung vorgenommen. 
8. 60. 
Gegen das Ende eines jeden Lehrjahres werden Belohnungen an die Zoͤglinge 
vertheilt, deren Größe nach Verhältniß ihrer Leistungen, ihres Betragens, ihrer bei den 
Prüfungen an den Tag gelegten Kenntnisse und der Dauer ihrer Anwesenbheit an der An- 
stalt bestimmt wird. 
S. 61. 
Außerdem werden einzelne durch Fleiß, Fortschritte und Betragen ausgezeichnete 
Schüler mit Preisen bedacht. 
g. 62. 
Bei ihrem ordentlichen Abgang von der Anstalt wird den Zöglingen auf die Vorschläge 
des Oberlehrers und des Wirthschaftsinspektors von dem Direktor ein Zeugniß über 
sittliche Aufführung, Fleiß und Befähigung ausgestellt, in welchem auch die etwaige Zuthei- 
lung eines Preises erwähnt wird.
	        
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