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gleicher Weise wie diese, gegen die ihnen gereichte Verköstigung sich allen beim Gärtnerei-
betrieb vorkommenden Geschäften nach der Anweisung des Vorstandes der Schule oder des
von ihm beauftragten zweiten Gärtners zu unterzieben haben.
Hospitanten entrichten für vie Theilnahme am Unterricht ein mäßiges Aversum zur
Anstaltskasse, und haben für Kost und Wohnung selbst zu sorgen, wie sie auch ihre Unter-
richtsbedürfnisse, Verpflegung in Krankheitsfällen rc. selbst zu bestreiten haben.
S. 74.
Obne Erlaubniß austretende oder ausgewiesene Zöglinge haben für ihren Aufenthalt
in der Anstalt in einem bestimmten Tarif Ersatz an die Anstaltskasse zu leisten.
S. 75.
Kleinere Verfehlungen werden von dem Vorstande der Gartenbauschule, größere von
dem Direktor gerügt, welcher im erforderlichen Falle auch die Ausweisung aus der Anstalt
verfügt.
S. 76.
Um sich von den Fortschritten der Zöglinge zu überzeugen, wird der Vorstand mit
denselben periodische Prüfungen vornehmen, welchen der Direktor nach Thunlichkeit an-
wohnen wird.
Gegen den Schluß eines jeden Schuljahrs wird in Anwesenheit des Direktors eine
Hauptprüfung vorgenommen.
S. 77.
Austretende Gartenbauschüler, welche sich durch Fleiß, Kenntnisse und Wohlverhalten
auszeichnen, werden mit Preisen bedacht.
S. 78.
Bei ihrem ordentlichen Abgang von der Anstalt wird den Zöglingen auf die Vor-
schläge des Vorstandes der Ackerbauschule von dem Direktor ein Zeugniß über sittliche
Aufführung, Fleiß und Befähigung ausgestellt, in welchem auch die etwaige Zutheilung
eines Preises erwähnt wird.
S. 79.
Nach dem Schlusse eines jeden Schuljahres hat der Vorstand der Gartenbauschule
über die Verwaltung derselben im abgelaufenen Jahre einen Rechenschaftsbericht an die
Direktion zu erstatten.