Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

411 
gleicher Weise wie diese, gegen die ihnen gereichte Verköstigung sich allen beim Gärtnerei- 
betrieb vorkommenden Geschäften nach der Anweisung des Vorstandes der Schule oder des 
von ihm beauftragten zweiten Gärtners zu unterzieben haben. 
Hospitanten entrichten für vie Theilnahme am Unterricht ein mäßiges Aversum zur 
Anstaltskasse, und haben für Kost und Wohnung selbst zu sorgen, wie sie auch ihre Unter- 
richtsbedürfnisse, Verpflegung in Krankheitsfällen rc. selbst zu bestreiten haben. 
S. 74. 
Obne Erlaubniß austretende oder ausgewiesene Zöglinge haben für ihren Aufenthalt 
in der Anstalt in einem bestimmten Tarif Ersatz an die Anstaltskasse zu leisten. 
S. 75. 
Kleinere Verfehlungen werden von dem Vorstande der Gartenbauschule, größere von 
dem Direktor gerügt, welcher im erforderlichen Falle auch die Ausweisung aus der Anstalt 
verfügt. 
S. 76. 
Um sich von den Fortschritten der Zöglinge zu überzeugen, wird der Vorstand mit 
denselben periodische Prüfungen vornehmen, welchen der Direktor nach Thunlichkeit an- 
wohnen wird. 
Gegen den Schluß eines jeden Schuljahrs wird in Anwesenheit des Direktors eine 
Hauptprüfung vorgenommen. 
S. 77. 
Austretende Gartenbauschüler, welche sich durch Fleiß, Kenntnisse und Wohlverhalten 
auszeichnen, werden mit Preisen bedacht. 
S. 78. 
Bei ihrem ordentlichen Abgang von der Anstalt wird den Zöglingen auf die Vor- 
schläge des Vorstandes der Ackerbauschule von dem Direktor ein Zeugniß über sittliche 
Aufführung, Fleiß und Befähigung ausgestellt, in welchem auch die etwaige Zutheilung 
eines Preises erwähnt wird. 
S. 79. 
Nach dem Schlusse eines jeden Schuljahres hat der Vorstand der Gartenbauschule 
über die Verwaltung derselben im abgelaufenen Jahre einen Rechenschaftsbericht an die 
Direktion zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.