Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  |4.  Oktober  1866.

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Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  disciplinärer  Vorschriften
in  Absicht  auf  die  Behandlung  des  Schuldenwesens  der  Studirenden  der  Landes-Universität.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  disciplinärer  Vorschriften  in  Absicht  auf  die  Behandlung  des
Schuldenwesens  der  Studirenden  der  Landes-Universität.

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Unter  Beziehung  auf  das  am  19.  d.  M.  in  Wirksamkeit  tretende  Gesetz  vom  11.  September
  d.  J.,  betreffend  die  Creditverhältnisse  der  Studirenden  der  Landes-Universität
(Reg.  Blatt  S.  393,  394),  wird  in  Absicht  auf  die  disciplinäre  Behandlung  des  Schuldenwesens
  der  Studirenden  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
12.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Um  auf  dem  Wege  der  akademischen  Disciplin  zu  Befriedigung  ibrer  Forderungen

gegen  Studirende  der  Universität  zu  gelangen,  können  Gläubiger  von  Studirenden  ihre