Negierunys. Blatt
für das
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Ausgegeben Stuttgart Samstag den |4. Oktober 1866.
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Königliche Dekrete. Keine.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Erlassung disciplinärer Vorschriften
in Absicht auf die Behandlung des Schuldenwesens der Studirenden der Landes-Universität.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Erlassung disciplinärer Vorschriften in Absicht auf die Behandlung des
Schuldenwesens der Studirenden der Landes-Universität.
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Unter Beziehung auf das am 19. d. M. in Wirksamkeit tretende Gesetz vom 11. September
d. J., betreffend die Creditverhältnisse der Studirenden der Landes-Universität
(Reg. Blatt S. 393, 394), wird in Absicht auf die disciplinäre Behandlung des Schuldenwesens
der Studirenden mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom
12. d. M. Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Um auf dem Wege der akademischen Disciplin zu Befriedigung ibrer Forderungen
gegen Studirende der Universität zu gelangen, können Gläubiger von Studirenden ihre