Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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nicht bereinigt haben, wird von der akademischen Disciplinar-Commission die Wegweisung 
von der Universität verfügt. 
8. 11. 
Die Collegiengelder müssen binnen sechs Wochen vom vorschriftmäßigen Anfang eines 
Studienhalbjahres an vorausbezahlt werden. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die säumigen Studirenden vom Univerfitätsamt an 
die Bezahlung gemahnt und ihre Eltern, Vormünder oder sonstige Unterhaltungspflichtige 
davon in Kenntniß gesetzt. 
Nach Ablauf einer weiteren Frist von vier Wochen von der amtlichen Mahnung an 
werden diejenigen Studirenden, welche nicht ihre sämmtlichen Collegiengelder bezahlt haben, 
von der akademischen Disciplinar-Commission bis zur Tilgung der Schuld von der Univer- 
sität weggewiesen. v 
8. 12. 
Die Bestimmung des 8. 50 Ziff. 12 der Statuten für die Studirenden, wodurch arg- 
listiges oder leichtsinniges Schuldenmachen, namentlich der Ankauf von Waaren auf Borg 
zum sofortigen Wiederverkauf, bei Strafe verboten ist, bleibt aufrecht erhalten. 
g. 13. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Zöglinge des evangelisch-theologi- 
schen Seminars und des Wilhelmsßiftes Anwendung. 
Es ist jedoch von den gegen solche angemeldeten Forderungen den Vorständen dieser 
Anstalten Nachricht zu geben. 
Auch ist die Entfernung von der Universität gegen diese Zöglinge nicht von der akave- 
mischen Diseiplinar-Commission auszusprechen, sondern den betreffenden Aufschtsbehörden 
das Weitere zu überlassen. 
Stuttgart den 12. Oktober 1865. Golther. 
  
Berichtigungen. 
In Nro. 35 des Regierungsblatts, in der Verfügung des Cult-Ministeriums über die Einfüh )rung des 
Oberlehrer-Instituts, S. 387 erste Linie von oben soll es statt: „Studienplane“ heißen: „Stundenplane“ 
und 
in Nro. 36, in der Verfügung des Cult-Ministeriums über die neuen Statuten von Hohenheim, 
S. 448 (richtiger 418) letzte Linie von unten soll es statt: „für Zoologie und Botamik“ heißen: „für 
Zoologie und Thierh eilkunde“ 
Gedruckt bei G. Hasselbrin'- 
  
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