Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Neue organische Bestimmungen 
für die 
K. Baugewerkeschule in Stuttgart. 
8. 1. 
Die Baugewerkeschule hat den Zweck, durch systematisch geordneten Unterricht nach- 
folgende Techniker für ihren Beruf auszubilden: 
1) künftige Baugewerkemeister (Maurer, Steinhauer, Zimmerleute), 
2) niedere Bautechniker (Oberamtsbaumeister, Stadt= und Stiftungsbaumeister, 
Oberfeuerschauer 2c.), 
3) niedere Wasserbautechniker und Mühlschauer, 
4) Geometer zweiter und dritter Klasse. 
Außerdem können, wie bisher, so auch in Zukunft einzelne Klassen der Baugewerke- 
schule mit Nutzen besucht werden von sonstigen Gewerbetreibenven, namentlich von 
Pflästerern, Zieglern, Schieferdeckern, 
niederen Mechanikern, Mühlbauern und Schlossern, 
Schreinern, Glasern, Drehern, 
Zimmermalern, Ornamentenbildhauern, Modelleuren, 
Graveuren, Gold= und Silberarbeitern, 
Gärtnern und Landwirthen, u. s. w. 
Auch finden Solche, welche sich zu Zeichenlehrern für niedere gewerbliche Unter- 
richtsanstalten (Fortbildungsschulen und dergl.) ausbilden wollen, hiezu Gelegenheit an der 
Baugewerkeschule. 
8. 2. 
Der Unterricht an der Baugewerkeschule findet das ganze Jahr hindurch, nicht 
nur im Winter, sondern auch im Sommer, statt, und wird in 5 je halbjährigen Cur- 
sen in ver Art ertheilt, daß vieselben, nach freier Wahl der Theilnehmer, entweder alle 
im Winter, oder alle im Sommer, oder zum Theil im Winter, zum Thbeil im Sommer 
besucht werden können, wofern die Bedingungen wegen des Alters (vergl. 8. 14) ein- 
gehalten sind.
	        
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