Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 8. 
Die Ertheilung des Unterrichts geschieht theils durch Lehrvorträge, theils durch 
Demonstrationen und Uebungen, theils durch Excursionen, welch' letztere 
zu Besichtigung von Werk= und Bauplätzen, Werkstätten 2c. 
zum Studium und zur Aufnahme älterer und neuerer Gebäude und Bautheile, 
zu Uebungen auf dem Felde in der praktischen Geometrie und dergl. stattfinden. 
S. 9. 
Als Lehrmittel für den Unterricht an der Schule dienen: 
theils die verschiedenen Sammlungen und Apparate der Anstalt, wie solche sich 
in der Beilage B. aufgeführt finden, 
theils einige besondere Einrichtungen, nämlich 
zum Modelliren in Holz und Gyps, 
zu bauwissenschaftlichen Versuchen, und 
zu Einübung praktischer baulicher Handthierungen (vergl. FK. 3). 
. 10. 
Ertheilt wird der Unterricht von einer angemessenen Zahl von wissenschaftlich be- 
ziehungsweise künstlerisch gebildeten Hauptlehrern — Professoren — neben welchen 
einige weitere Lehrer als Fachlehrer, Hilfslehrer und Assistenten angestellt sind, 
(vergl. Gesetz vom 6. Juli 1842, Art. 1 und 2). 
S. 11. 
Die an der Baugewerkeschule dermalen bestehenden Hauptlehrstellen sowie die genann- 
ten weiteren Lehrstellen finden sich in ver Beilage C. angegeben. 
S 12. 
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist der Regel nach von selbst auch der 
Auftrag zu Ueberwachung der darauf bezüglichen Sammlungen, Apparate und Einrich- 
tungen verbunden. 
Ueber die Verwaltung der Schulbibliothek wird im einzelnen Falle besondere Be- 
stimmung getroffen. 
g. 13. 
Die Schüler der Baugewerkeschule sind entweder ordentliche, welche die ganze 
Zeit dem Besuche der Anstalt wipmen, oder außerordentliche, welche neben der Bau-
	        
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