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gewerkeschule noch andere Schulen besuchen oder daneben in Werkstätten, Ateliers und
dergleichen beschäftigt find.
Eine Zulassung außerordentlicher Schüler findet jedoch nur insoweit statt, als nach
Berücksichtigung der ordentlichen Schüler die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Anstalt
es gestatten. "
8. 14.
Zum Eintritt in die Baugewerkeschule wird, und zwar ohne Unterschied zwischen
ordentlichen und außerordentlichen Schülern, vorausgesetzt:
1) ein bestimmtes Alter, nämlich
a) für die 1. Klasse wenigstens das zurückgelegte 14. Lebensjahr,
b) für die 2., 3., 4. und 5. Klasse in der Regel beziehungsweise das zurück—
gelegte 15., 16., 17. und 18. Lebensjahr, wobei eine Dispensation von
dem verlangten Alter im Falle des Nachweises sehr guter Vorkenntnisse
gewährt werden kann;
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung;
3) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (S. 15);
4) Bei Minderjäbrigen, Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Einwilli-
gung zum Eintritt in die Anstalt.
8. 15.
Der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (vergl. 8. 14 Ziff. 3) ist von denjenigen,
welche als ordentliche Schüler in die Baugewerkeschule aufgenommen zu werden wün—
schen, nöthigen Falles durch Erstehung einer förmlichen Aufnahmeprüfung nachzuweisen,
worüber das Nähere sich in der Beilage D. angegeben findet.
Diejenigen, welche blos als außeror dentliche Schüler bei der Anstalt zugelassen
werden wollen, haben wenigstens, unter Angabe ihres Bildungsganges, auf dem im ein-
zelnen Falle geeignet scheinenden Wege sich varüber auszuweisen, daß sie nach dem Stande
ihrer Kenntnisse den Unterricht in der betreffenden Klasse, beziehungsweise in den betref-
fenden einzelnen Unterrichtsfächern mit Nutzen besuchen können.
Die Thatsache des Besitzes der erforderlichen Vorkenntnisse wird für ordentliche wie
für außerordentliche Schüler durch den Vorstand der Anstalt, geeigneten Falles auf den
Grund eines Ausspruchs ver aus Hauptlehrern der Anstalt gebildeten Aufnahme-Prüfungs-
Commission, constatirt.