Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Hat die Königlich Württembergische Regierung gegen die vorgedachte Nachweisung 
Erinnerungen zu machen, so sind diese längstens innerhalb drei Monaten abzugeben. 
In gleicher Weise ist auch bei Ergänzungsbauten und spätern Erweiterungen eine Nach- 
weisung über die biefür bestrittenen Baukosten der Königlich Württembergischen Regierung 
mitzutheilen. 
Artikel 13. 
Die Königlich Württembergische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum 
der zufolge gegenwärtigen Vertrages auf ihrem Gebiete angelegten Badischen Bahnstrecke 
nach vorausgegangener dreijähriger Kündigung an sich zu zieben. Wird von diesem 
Rechte Gebrauch gemacht, so find der Großherzoglich Badischen Regierung die nach Art. 12 
nachgewiesenen und anerkannten Anlagekosten für die erstmalige Herstellung der Bahn und 
der etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen nach akleinigem Abzuge des Minderwerthes 
der einer Abnützung und der Fäulniß unterworfenen Theile zu vergüten. 
Mit dem erfolgten Rückkauf der auf Württembergischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke 
varf jevoch der Betrieb der alsdann vem Eigenthumerechte nach getheilten Bahn nicht ein- 
seitig eingestellt werden, vielmehr hat jede Regierung in Ermanglung einer Verstän- 
digung über den einheitlichen Betrieb der Verbindungsbahn für den Betrieb der 
ihrem Gebiet gelegenen Strecke zu sorgen. 
Bevor jedoch eine Aenderung in den bisberigen Betriebsverhältnissen eintritt, hat über 
die künftige Wechselstation eine Verständigung vorauszugehen, welche innerhalb ver Kün- 
vigungsfrist erfolgen muß. 
in 
Artikel 14. 
Bei dem Fahrtenplan für die Wertheim-Mergentheimer Bahn ist darauf Bedacht zu 
nehmen, daß die Fahrten an der Wechselstation Mergentheim und Lauda nach Zulassun 
der übrigen Betriebsverhältnisse gehörig ineinandergreifen und daß auf derselben in ver 
Richtung nach Crailsheim sowohl, als in jener nach Wertheim, beziehungsweise Heidelberg 
und Würzburg täglich mindestens drei Fahrten stattfinden. 
Die Königlich Württembergische und Großberzoglich Badische Eisenbabnverwaltung 
werden sich die Entwürfe zu den Fahrplanen für ibre in Mergentheim zusammentreffenden 
beiverseitigen Bahnen möglichst bald mittheilen und etwaige Bemerkungen des andern 
Dheils thunlichst berücksichtigen.
	        
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