Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Abtheilung wirkenden Lehrern in stetem Verkehre zu erhalten, und kann er die letzteren 
erforderlichen Falles auch zu gemeinschaftlichen Berathungen zusammenberufen. 
Er ist berechtigt, den Schülern der betreffenden Klasse beziehungsweise Abtheilung 
Verweise zu ertheilen und denselben die Erlaubniß zu Benützung des Abtheilungssaales in 
der unterrichtsfreien Zeit bis auf die Dauer von 14 Tagen zu entziehen. 
Im Falle beharrlichen Unfleißes oder Ungehorsams, sowie bei gröberen Vergehen hat 
er alsbald bei dem Hauptvorstande der Anstalt Anzeige zu machen, beziehungsweise Straf— 
anträge zu stellen. 
S. 31. 
Für die Leitung der ganzen Anstalt besteben folgende Organe: 
1) der Hauptvorstand der Anstalt, 
2) der Lehrerausschuß, 
3) der Lehrercon vent. 
S 32. 
Der Hauptvorstand der Baugewerkeschule, welcher als solcher den Rang auf der 
VI. Stufe der Rangordnung hat, wird auf den Vorschlag des Ministeriums des Kirchen- 
und Schulwesens von Seiner Königlichen Majestät ernannt. 
FK. 33. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Hauptvorstand der Anstalt, falls nicht 
biewegen von der Aufsichtsbehörde besondere Verfügung getroffen wird, von dem dem 
Dienstalter nach ältesten Mitgliede des Lehrerausschusses vertreten. 
g. 34. 
Der Hauptvorstand hat nach Außen die Schule in allen ihren Beziehungen, sowobl 
dem Publikum als den öffentlichen Behörden gegenüber, zu vertreten. 
Er ist aber auch für einen möglichst guten Stand derselben in wissenschaftlicher, dis— 
ciplinärer und ökonomischer Beziehung verantwortlich. 
Er verpflichtet das ganze Lehramts= und Dienstpersonal und führt die Aufsicht über 
dasselbe. 
Er verpflichtet vie in die Anstalt aufgenommenen beziehungsweise zugelassenen Schüler, 
und besorgt, nächst den Klassen= beziehungsweise Abtheilungsvorständen, die Aufrechthaltung 
ver Disciplin unter sämmtlichen Schülern der Anstalt, zu welchem Zwecke ihm eine Straf- 
gewalt bis zu 12 Stunden Carcer eingeräumt ist.
	        
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