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b) Verfügung, die Führung der Handelsregister beireffend.
(Beilagen: 2 Formulare A. und B.)
In Vollziehung des Gesetzes vom 13. August d. J., die Einführung des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, insbesondere des Art. 15, sowie des Gesetzes vom
gleichen Tage, die Errichtung von Handelsgerichten und das Verfahren vor denselben be—
treffend. werden über die Anlegung und Führung der Handelsregister und über
die Behandlung der damit in Verbindung stehenden Geschäfte nachstehende Vorschriften
erlassen.
1. Form und Inhalt des Handelsregisters.
S. 1.
Die Hanvelsregister werden für die Sprengel der Handelsgerichte durch letztere,
für die einem Handelsgerichte nicht zugetheilten Bezirke durch die Bezirksgerichte ge-
führt (Art. 2 des Einf.Ges., Art. 19 und 27 der H.G.Ordg).
Bei den Handelsgerichten ist für einen jeden denselben zugetheilten Oberamtsbezirk
ein besonderes Handelsregister anzulegen.
S 2.
Das Handelsregister zerfällt in zwei Haupt-Abtheilungen:
1) in das Register für Einzelfirmen, welches für die Firmen der einzelnen
Kaufleute, auch wenn dieselben ihr Geschäft mit stillen Gesellschaftern betreiben (Art. 250 u. ff.
des H.G. B.) bestimmt ist,
2) in das Register für Gesellschaftsfirmen und für Firmen juristischer
Personen, in welches die Firmen der Handelsgesellschaften (zweites Buch des H.G.B.)
und derjenigen juristischen Personen, welche Inhaber von Hendelsgewerben sind, aufgenom-
men werden.
S. 3.
Für die in Art. 10 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Klassen von handel-
treibenden Personen sowie für die Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbs im
Sinne des Abs. 2 jenes Artikels darf kein Eintrag in die eine oder andere Hauptabtheilung
des Handelsregisters (§. 2) gemacht werden (vgl. übrigens unten 8. 16).
Ist das Gericht, von welchem das Handelsregister geführt wird, darüber im Zweifel,
ob im einzelnen Falle die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetz-
buchs zutreffen oder nicht, so hat es diesen gen Thatsachen zu erheben, aus welchen der