Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Umfang und die Art des Geschäftsbetriebs sich beurtheilen läßt. Ueber das Ergebniß ent— 
scheidet das Gericht nach freiem Ermessen. 
8. 4. 
Das Register für Einzelfirmen wird nach dem beiliegenden Formulare A. angelegt. 
Je zwei einander gegenüber liegende Seiten, welche zusammen eine Doppelseite oder 
ein Blatt bilden, werden in acht senkrechte Spalten getheilt. 
Oberhalb der sämmtlichen acht Spalten wird je die Numer einer Firma nach einer 
durch alle Bände fortlaufenden Reibenfolge eingetragen. 
Die erste Spalte enthält die Ordnungszahl der verschiedenen, auf eine Firma be- 
züglichen, Eintragungen nach ihrer Zeilfolge; 
die zweite den Tag, an welchem eine Eintragung erfolgt ist; 
die dritte den Wortlaut der Firma; 
die vierte den Ort, an welchem die Hauptniederlassung und die etwaigen Zweig- 
niederlassungen der Firma sich befinden; 
die fünfte die Bezeichnung des Inhabers der Firma; 
die sechste den Namen der etwa bestellten Prokuristen und, wenn es sich um eine 
Kollektivprokura handelt, die Bezeichnung dieses Verhältnisses; 
die siebente die Verweisung auf die Registerakten; 
die achte alle anderen auf vie Firma sich beziehenden Eintragungen, welche zur Auf- 
nahme in die übrigen Spalten nicht geeignet sind, wie z. B. die Bemerkung, daß der In- 
haber des Handelsgewerbs unter Vormundschaft stehe (Art. 21 Abs. 2 des Einf.Ges.), daß 
gegen den Inhaber des Handelsgewerbs Vermögensuntersuchung verhängt worden sei 
(Art. 22 des Einf. Ges.), oder daß der Chemann einer registrirten Handelsfrau die der 
letzteren ertheilte Bewilligung zum Handelsbetriebe widerrufen habe (Art. 10 des Einf.Ges.) 
am Schlusse die Unterschrift des Registerführers (S. 26.). 
8. 5. 
Für jede Firma wird ein ganzes Blatt (eine Doppelseite) bestimmt. 
S. 6. 
Jede spätere Eintragung wird von der vorangegangenen durch einen wagrechten, 
alle acht Spalten durchschneidenden, Strich getreunt. 
Diese Trennung hat auch dann zu geschehen, wenn die spätere Eintragung nur eine 
Ergänzung, Berichtigung oder Abänderung einzelner Thbeile der früheren Eintragung oder 
eine blose Anmerkung zu derselben enthält.
	        
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