Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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2) die Bezeichnung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien und des 
Gegenstandes des Unternehmens; 
3) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort aller persönlich haftenden Gesell— 
schafter und die von der gesetzlichen Regel etwa abweichenden Bestimmungen in Betreff 
der Befugniß derselben, die Gesellschaft zu vertreten; 
4) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er— 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
B. bei Aktiengesellschaften: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrags, der abändernden Beschlüsse und der etwaigen 
Genehmigungsurkunde, wo solche gesetzlich erforderlich ist (oder schon vor dem 15. Dezem- 
ber d. J. ertheilt wurde); sodann den Hinweis auf den einschlägigen Band und die be- 
treffenden Numern des Beilagenbuchs); 
2) die Bezeichnung der Gesellschaft als Aktiengesellschaft, sowie des Gegenstandes und 
der Zeitdauer des Unternehmens; 
3) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vorstandes und 
die von der gesetzlichen Regel etwa abweichende Form, in welcher der Vorstand seine 
Willenserklärung kundgibt und für die Gesellschaft zeichnet; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile, sowie 
die Angabe, ob die Aktien auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind, desgleichen die etwa 
bestimmte Zahl der einen und der andern Art und die etwa zugelassene Umwandlung 
derselben; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunohmen find. 
8. 11. 
Auf welche Weise die Eintragungen in das Handelsregister in Absicht auf die Han— 
delsgewerbe des Staats und der öffentlichen Körperschaften erfolgen sollen, bleibt 
besonderer Verfügung der betheiligten Ministerien vorbehalten (Art. 18 des Einf. Ges.). 
Bei sonstigen juristischen Personen, welche Inhaber von Handelsgewerben 
find, (Art. 19 und 20 des Einf. Ges.) genügt es, wenn von den Statuten und den später 
erfolgten Abänderungen derselben, sodann von der Urkunde über die Ertheilung der juri— 
stischen Persönlichkeit blos ein Auszug, welcher auf die nachstehenden Angaben sich be— 
schränkt, nebst einem Hinweis auf die Stelle des Beilagenbuchs (8. 12), wo diese
	        
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