Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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angesammelt haben, sind dieselben mit einem festen Einbande zu versehen, so daß sie einen 
abgeschlossenen Band bilden. 
Mit jedem weiteren Bande des Beilagenbuchs beginnt eine neue Numerirung der 
darin aufzunehmenden Urkunden. 
Der Inhalt des Beilagenbuchs bildet einen ergänzenden Bestandtheil 
des Registers für Gesellschaftsfirmen und für Firmen juristischer Personen. 
g. 13. 
Die Firma einer Zweigniederlassung hat das Gericht mit einer besonderen 
Hauptnumer und auf einem selbstständigen Blatte des Handelsregisters nur in fol- 
genden Fällen einzutragen: 
a) wenn die Hauptniederlassung sich in einem andern Oberamtsbezirke befindet; 
b) wenn zwar die Hauptniederlassung sich in dem gleichen Oberamtsbezirke wie die 
Zweigniederlassung befindet, die letztere jedoch eine mit der Firma der Haupt- 
niederlassung nicht vollkommen gleichlautende Firma führt (Art. 21 
Absatz 2 des H. G. B.). 
In beiden Fällen ist in der vierten Spalte des für die Zweigniederlassung bestimm- 
ten selbstständigen Blatts bemerklich zu machen, daß es sich blos um eine Zweignieder= 
lassung handelt. In der letzten Spalte aber ist auf die, den Eintrag über die Haupt- 
niederlassung enthbaltende Stelle des Handelsregisters, welches für den gleichen oder für 
einen andern Oberamtsbezirk geführt wird, hinzuweisen, und ebenso ist bei dem Eintrage 
über die Hauptniederlassung in der letzten Spalte ein Hinweis auf den Eintrag über vie 
Zweigniederlassung beizufügen (vgl. Art. 21 Abs. 3 des H. G. B.). 
8. 14. 
So oft eine frühere Eintragung durch eine spätere ihre Gültigkeit ganz oder 
theilweise verliert, ist die frühere Eintragung ganz oder beziehungsweise in den— 
jenigen Theilen, welche nicht mehr gelten, mit rother Tinte zu durchziehen, übrigens in 
solcher Weise, daß sie vollkommen lesbar bleibt. 
8. 15. 
Wenn eine Firma von einem Einzelkaufmanne auf eine Handelsgesellschaft oder juri— 
stische Person oder von diesen auf einen Einzelkaufmann übergeht, desgleichen wenn die 
Niederlassung des Einzelkaufmanns oder der Sitz einer Handelsgesellschaft oder juristischen 
Person in einen andern Oberamtsbezirk verlegt wird oder wenn die Firma erlischt, so 
ist über diese Thatsachen zunächst ein durch alle acht Spalten hindurchlaufender Eintrag zu
	        
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