Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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a) bei den Handelsgerichten: Art. 13. Abs. 1 des Einf.Ges. 
b) ebenso bei den Bezirksgerichten (vergl. oben Ziff. 1 lit. b.) 
5) über die Gerichtsbeamten, welche zuständig fsind, mündliche Anmeldungen ent- 
gegenzunehmen, und vor welchen die Zeichnung der Firmen und Unterschriften 
erfolgen kann: 
a) bei den Handelsgerichten: Art. 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Einf.Ges. 
b) bei den Bezirksgerichten: Art. 127 Abs. 3 der H. G. Ordg. 
6) über die Frage, was unter „der beglaubigten Form" zu verstehen sei: 
a) bei Vorlagen an die Handelsgerichte: Art. 13 Abs. 3 und 4 des Einf.Ges. 
b) ebenso bei Vorlagen an die registerführenden Bezirksgerichte (oben Ziff. 1 lit. b.) 
7) über die Aufnahme mündlicher Anmeldungen zu Protokoll: 
a) bei den Handelsgerichten: Art. 14 Abs. 3 des Einf. Ges. 
b) ebenso bei den Bezirksgerichten (oben Ziff. 1 lit. b.) 
8) über die öffentlichen Blätter, durch welche die auf das Handelsregister bezüg- 
lichen Veröffentlichungen erfolgen sollen: 
a) bei den Handelsgerichten: Art. 16 des Einf. Ges. 
b) ebenso bei den Bezirksgerichten (oben Ziff. 1 lit. b.); 
9) über den Beschwerdezug an das Oberhandelzgericht: 
a) gegenüber den Verfügungen der Handelsgerichte: Art. 17 Abs. 1 der H.G.Ordg. 
b) gegenüber den Verfügungen der Bezirksgerichte: Art. 17 Abs. 2 der H.G. Orvg. 
10) über die Verhängung von Ordnungsstrafen aus Anlaß der Registerführung 
(Art. 17, Art. 20 Abs. 6, Art. 21 Abs. 4 vgl. mit Art. 2 des Einf. Ges.) und des 
von Amtswegen zu handhabenden Firmenschutzes (Art. 23 vgl. mit Art. 2 des 
Einf.Ges.), sodann über das dabei einzuhaltende Verfahren: 
a) bei den Handelsgerichten: Art. 129 bis 134 ver H.G. Ordg. 
b) bei den Bezirksgerichten: Art. 135 der H.G.Ordg. 
S. 21. 
Die Grundlage des Handelsregisters bilden die Registerakten. Dieselben be- 
stehen hauptsächlich aus den von den Parteien zu Protokoll erklärten oder schriftlich ein- 
gereichten Anmeldungen, aus den von denselben cbhgegebenen Firmenzeichnungen und Unter- 
schriften, aus den sonstigen protokollarischen Aufzeichnungen über mündliche Verhandlungen 
mit den Parteien, aus den von den letzteren eingereichten Gesuchen, urkundlichen Nach- 
weisen und dergleichen; ferner aus den etwaigen schriftlichen Vorträgen der Referenten,
	        
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