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a) bei den Handelsgerichten: Art. 13. Abs. 1 des Einf.Ges.
b) ebenso bei den Bezirksgerichten (vergl. oben Ziff. 1 lit. b.)
5) über die Gerichtsbeamten, welche zuständig fsind, mündliche Anmeldungen ent-
gegenzunehmen, und vor welchen die Zeichnung der Firmen und Unterschriften
erfolgen kann:
a) bei den Handelsgerichten: Art. 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Einf.Ges.
b) bei den Bezirksgerichten: Art. 127 Abs. 3 der H. G. Ordg.
6) über die Frage, was unter „der beglaubigten Form" zu verstehen sei:
a) bei Vorlagen an die Handelsgerichte: Art. 13 Abs. 3 und 4 des Einf.Ges.
b) ebenso bei Vorlagen an die registerführenden Bezirksgerichte (oben Ziff. 1 lit. b.)
7) über die Aufnahme mündlicher Anmeldungen zu Protokoll:
a) bei den Handelsgerichten: Art. 14 Abs. 3 des Einf. Ges.
b) ebenso bei den Bezirksgerichten (oben Ziff. 1 lit. b.)
8) über die öffentlichen Blätter, durch welche die auf das Handelsregister bezüg-
lichen Veröffentlichungen erfolgen sollen:
a) bei den Handelsgerichten: Art. 16 des Einf. Ges.
b) ebenso bei den Bezirksgerichten (oben Ziff. 1 lit. b.);
9) über den Beschwerdezug an das Oberhandelzgericht:
a) gegenüber den Verfügungen der Handelsgerichte: Art. 17 Abs. 1 der H.G.Ordg.
b) gegenüber den Verfügungen der Bezirksgerichte: Art. 17 Abs. 2 der H.G. Orvg.
10) über die Verhängung von Ordnungsstrafen aus Anlaß der Registerführung
(Art. 17, Art. 20 Abs. 6, Art. 21 Abs. 4 vgl. mit Art. 2 des Einf. Ges.) und des
von Amtswegen zu handhabenden Firmenschutzes (Art. 23 vgl. mit Art. 2 des
Einf.Ges.), sodann über das dabei einzuhaltende Verfahren:
a) bei den Handelsgerichten: Art. 129 bis 134 ver H.G. Ordg.
b) bei den Bezirksgerichten: Art. 135 der H.G.Ordg.
S. 21.
Die Grundlage des Handelsregisters bilden die Registerakten. Dieselben be-
stehen hauptsächlich aus den von den Parteien zu Protokoll erklärten oder schriftlich ein-
gereichten Anmeldungen, aus den von denselben cbhgegebenen Firmenzeichnungen und Unter-
schriften, aus den sonstigen protokollarischen Aufzeichnungen über mündliche Verhandlungen
mit den Parteien, aus den von den letzteren eingereichten Gesuchen, urkundlichen Nach-
weisen und dergleichen; ferner aus den etwaigen schriftlichen Vorträgen der Referenten,