Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

460 
g. 25. 
Wird einer Eintragung oder Löschung im Handelsregister stattgegeben, so kann, 
wofern die Sache durchaus einfach ist, die Eintragung oder Löschung sofort im Beisein 
des Gerichtskollegiums vollzogen werden, ohne daß vorher ein Concept entworfen würde. 
In allen nicht ganz einfachen Fällen dagegen ist Behufs der Vermeidung von Korrekturen 
(8. 17) zunächst von dem Referenten soweit, als es irgend nöthig erscheint, ein Concept 
des Eintrags zu entwerfen und solches bei den Registerakten aufzubewahren. 
g. 26. 
Die gefaßten Gerichtsbeschlüsse sind mit Schleunigkeit auszuführen. 
Die beschlossenen Eintragungen und Löschungen im Handelsregister sind bei den Handels- 
gerichten von dem Gerichtsschreiber (Art. 6 der H.G. Orvg.), bei den Bezirksgerich- 
ten in der Regel von dem Vorstande (Art. 127 Abs. 4 der H.G. Ordg.) eigenbändig 
zu vollzieben und in der letzten Spalte des Registers von ihm als Registerführer 
mit seiner Unterschrift zu beurkunden. 
Aus erheblichen Gründen können übrigens die Eintragungen und Löschungen bei ven 
Handelsgerichten an der Stelle des Gerichtsschreibers durch eine andere vom Vorstand 
für tauglich erkannte Kanzleiperson (Assistent des Gerichtsschreibers, Kopist) vor- 
genommen werden; jevoch bat in jedem Falle der Registerführer selbst die Eintragung 
oder Löschung in der letzten Spalte mit seiner Unterschrift zu beurkunden und bleibt für 
die Uebereinstimmung verselben mit dem Gerichtsbeschlusse verantwortlich. 
Der Registerführer hat ferner in Gemäßheit der Gerichtsbeschlüsse die Urkunven, 
welche dem Beilagenbuche einzuverleiben sind, aus den Registerakten in letzteres zu über- 
tragen (§F. 12), die Veröffentlichungen einzuleiten, schließlich aber in den Registerakten den 
Tag, an welchem die Eintragungen oder Löschungen und die Einrückungen in den öffent- 
lichen Blättern erfolgt sind, anzumerken, und diese Anmerkung zu unterzeichnen. Die in 
diesem Absatze erwähnten Geschäfte können bei den Bezirksgerichten dem Gerichtsaktuar, 
vorbehältlich der Aufsicht des Vorstandes, übertragen werden. 
Nebstdem hat der Register führer das zu dem Hanvdelsregister gehörige Namens- 
verzeichniß (S. 19) zu ergänzen oder, was ihm jederzeit freisteht, unter seiner Aufsicht 
durch eine geeignete Kanzleiperson ergänzen zu lassen. 
Bei den Handelsgerichten haben die betreffenden Referenten von Zeit zu Zeit 
durch Einsichtnahme des Handelsregisters, der Registerakten und der bei Gericht befindlichen 
Sammlung der öffentlichen Blätter (§. 27) sich davon zu vergewissern, daß die Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.