Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Besteht eine Eintragung zu der Zeit, wo ein amtliches Zeugniß darüber oder eine 
amtlich beglaubigte Abschrift davon verlangt wird, nach dem Inhalte des Handelsregisters 
nicht mehr in unveränderter Geltung, so ist dem Zeugnisse oder der Beglaubigung eine 
Erwähnung der eingetretenen Aenderung von Amtswegen beizufügen. 
Die beglaubigten Abschriften und die Zeugnisse sind von dem Registerführer (8. 26) 
zu unterschreiben und mit dem Amtssigel zu versehen. 
S. 30. 
Die Gerichte haben, wenn eine Partei im Laufe der Gerichtsferien eine An- 
meldung zum Handelsregister im schriftlichen Wege einreicht oder zu Protokoll zu geben 
wünscht, vdesgleichen wenn bei dem Beginn der Gerichtsferien eine bereits gemachte 
Anmeldung noch unerledigt ist, stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht der Gegenstand einer 
besonderen Beschleunigung bedürfe und daher für eine „Feriensache“ zu erklären sei 
(Art. 6 des Gesetzes über die Gerichtsferien vom 30. Mai 1858, Reg. Blatt S. 83). 
– 31. 
Für die bei Führung des Handelsregisters vorkommenden Geschäfte haben die Gerichte fol- 
gende Gebühren von den Betheiligten zu erheben (zu ogl. Art. 14 Abs. 4 u. Art. 15des Einf.Ges.): 
1) für Eintragungen und Löschungen in Betreff eines Einzelkaufmanns: 
a) für die erste Eintragung der Firmnaa 2 fl. — kr. 
b) für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung 1 „ — „ 
c) für die Löschung des Gesammteintrags .... 2,,—» 
2) für Eintragungen und Löschungen in Betreff der offenen Handels- 
gesellschaften und der Kommanditgesellschaften: 
a) für die erste Eintragung der Firma 5 „ —,„ 
b) für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma tezügliche 
Eintragung 2) , 30 , 
I) für die Löschung des Gesammteintrags .... 5»—.» 
3) für Eintragungen und Löschungen in Betreff der Kommanditgesell— 
schaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juri— 
stischen Personen, welche Inhaber von Handelsgewerben sind: 
a) für die erste Eintragung der Firi . 15 „ — „ 
b) für vie spätere Eintragung einer Aenderung in dem Cesellshapts- 
vertrage oder in den Statuten der juristischen Person. . 10 „ —,
	        
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