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c) fuͤr sonstige spätere, auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezüg—
liche Eintragungen 5fl. — kr.
d) für die Löschung des Gesammteitrage ... . .10,,——»
4) für Eintragungen in dem Vormerkungshefte für nichtregistrirte
Handelsfrauen (8. 16). . . .. ..... .1,,—»
5) für die Fertigung einer unbeglaubigten Abschrift aus dem Han.
delsregister (mit Einschluß des Beilagenbuchs, §. 12 und des Vor-
merkungshefts für nichtregistrirte Handelsfrauen, §. 16) oder aus den
Registerakten, vom ersten Blaat .. . — „24,
von jedem weiteren Blat.. ... — 6,
6) für die Fertigung einer beglaubigten Abschrift oder eines amt-
lichen Zeugnisses aus dem Handelsregister oder den Registerakten:
vom ersten Baaftt .. —36,,
VonjisdemweiterenBlatt».... .. .....——,,12,,
7)fürdieAufsuchungeinesEintragsimHaudelsregister,sowieder
dazu gehörigen Registerakten, falls solche verlangt werden, und für die
Vorlegung verselben zur Einsichht.. , 24 ,
g. 32.
Die Gebühr für die erste oder eine spätere Eintragung umfaßt alle gleichzeitig zur
Anmeld gebrachten Rechtsverhältnisse einer Firma, welche sich zur Eintragung auf
einem uno demselben Blatte des Handelsregisters oder seiner Fortsetzung eignen.
Für Eintragungen in Betreff von Zweigniederlassungen sind, sobald für die-
selben nach Maßgabe des F. 13 vdieser Instruktion ein selbstständiges Blatt des Han-
delsregisters, sei es desjenigen, worin auch die Hauptniederlassung eingetragen ist, oder
eines andern, verwendet werden muß, die im §. 31 bezeichneten Gebühren besonders zu
erheben, jedoch die Gebühren der Ziffer 3 nur im hälftigen Betrage.
Findet neben der Löschung des Gesammteintrags über eine Firma eine neue Ein-
tragung derselben Firma entweder in einer andern Hauptabtheilung des nämlichen Han-
delsregisters over in dem Handelsregister eines andern Oberamtsbezirks statt (K. 15), so
find sowohl für die Löschung als für die neue Eintragung die im KF. 31 bezeichneten Ge-
bühren je besonders anzusetzen.
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