Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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und, wenn das aufgenommene Protokoll mehr als 1 Bogen beträgt, für jeden 
weiteren 9'gen: 30 kr. 
zu erheben. 
Erfolgt jene Beurkundung vurch einen Notar (Einf.Ges., a. a. O.), so hat derselbe 
die gleiche Gebühr für sich zu beziehen; woneben ihm, falls er sich auch-der vorgängigen 
Entwerfung des Gesellschaftsvertrags unterzogen hat, die für Fertigung von Verträgen 
bestehe#de Gebühr (§. 32 lit. e. der V. O. vom 14. Juni 1843, betreffend die Vollziehung 
des Gesetzes über das Notariatswesen) zukommt. 
K. 35. 
Wird zu dem in §. 12 Abs. 2 dieser Instruktion bezeichneten Zwecke von dem Vor- 
stande oder Aktuar eines Bezirksgerichts eine ihm vorgelegte Abschrift der im §. 12 
Abs. 1 genannten Haupturkunden über die Rechtsverhältnisse der Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen oder ein ihm vorgelegter 
Abdruck derselben nach vorgenommener Vergleichung mit der Urschrift als mit letzterer 
übereinstimmend beglaubigt, so ist: 
von jedem Blatte einer Abschrift 6 kr. 
von jedem Blatte eines Abdruckk .12 kr. 
als Gerichtsgebühr zu erheben. 
Geschieht diese Beglaubigung durch einen Notar oder Schultheißen (§. 12 Abs. 2), 
so hat derselbe die gleiche Gebühr für sich zu beziehen. 
Uebergangsbestimmungen. 
8. 36. 
Zur Unterstützung in der ersten Anlegung des Handelsregisters wird das Justizmini- 
sterium denjenigen Gerichten, bei welchen ein dießfälliges Bedürfniß bestebt, Kanzlei- 
bilfsbeamte zutheilen, welche die niedere oder die erste höhere Justizdienstprüfung erstan- 
ven haben (vgl. Art. 6 der H.G.O.). 
Dieselben sind von dem Gerichtsvorstande für diese Aufgabe in Pflichten zu nehmen. 
Sie haben insbesondere die Gerichtspersonen, vor welchen die Anmeldungen zum Han-
	        
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