Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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delsregister zu erklären und die Firmen und Unterschriften zu zeichnen sind, in der Auf— 
nahme der Protokolle zu unterstützen (§. 22.), die den Gerichtsbeschlüssen entsprechenden 
Eintragungen in das Handelsregister, falls dieß vom Gerichtsvorstande für angemessen er- 
kannt wird, vorbehältlich der Prüfung und Unterschrift des Registerführers auszuführen 
(§. 26 Abs. 3), endlich die weiteren in S. 26 Abs. 4 und 5 dieser Instruktion bezeichneten 
Geschäfte zu besorgen. 
Falls das Justizministerium sich veranlaßt sehen würde, gemäß Art. 138 Abs. 3 der 
H. G.O. dem einen oder andern Gerichte auf die Dauer der ersten Anlegung des Handels- 
registers einen Gerichts= oder Amtsnotar beizuordnen, so hätte derselbe in der Eigen- 
schaft eines zweiten Gerichtsschreibers, beziehungsweise eines Stellvertreters des Gerichts- 
aktuars alle diejenigen Verrichtungen auszuüben, welche diesen Beamten in Beziehung auf 
die Führung des Handelsregisters zukommen. 
Das zur ersten Anlegung des Handvelsregisters benöthigte formularmäßige Papier 
(§F. 18) wird den Gerichten zufolge der Anordnung des Justizministeriums rechtzeitig zu. 
gesendet werden. "1 
S. 37. 
Die Gerichte, denen die Führung der Handelsregister obliegt, haben sogleich bei dem 
Beginne ihrer dießfälligen Amtsthätigkeit (15. December d. J.) die öffentlichen Blätter 
zu bestimmen, in welchen im Laufe des gegenwärtigen und des nächstfolgenden 
Jahres die auf das Handelsregister bezüglichen Bekanntmachungen ihrer Seits, neben ver 
vorschriftmäßigen Einrückung in das Centralblatt, erfolgen werden (Art. 14 des H.G. B., 
Art. 16 des Einf.Ges., §. 27 dieser Instruktion). 
Der gefaßte Gerichtsbeschluß ist ungesäumt in einem oder mehreren öffentlichen Blät- 
tern (Art. 14 des H.G.B.), jedenfalls aber auch in vem Centralblatte bekannt zu machen. 
Stuttgart, den 31. Oktober 1865. 
K. Justiz-Ministerium: 
Neurath.
	        
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