Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Schulfonds zu überwachen und dem Zustand der im Aufsichtsbezirke vorhandenen Schul- 
stiftungen seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
2) Im Besonderen: Schulovisitation. 
a) Der Bezirksschulinspektor hat in den Gemeinden seines Bezirks, mit Ausnahme 
derjenigen Gemeinde, in welcher er selbst als Ortsschulaufseher wirkt und in welcher er 
daher auf die ihm als Ortsschulinspektor zukommenden Visitationen beschränkt bleibt, die 
sämmtlichen Volksschulen ordentlicherweise alle zwei Jahre zu visitiren, und zwar die 
Schulen der einzelnen Gemeinden je in dem Jahr, in welchem keine Kirchenvisitation durch 
den Dekan stattfindet. Bei der auf Grund des vom Ortsschulinspektor erstatteten Schul- 
berichts vorzunehmenden Visitation hat er durch eine auf sämmtliche Fächer des Schul- 
unterrichts sich erstreckende Prüfung der Werktags= und Sonntagsschulen (mit Inbegriff 
der Arbeitsschulen und Winterabendschulen, wo solche besteben) die Leistungen der Lehrer 
und des Schulaufseheros als solchen, wie den Stand der Schule in Beziehung auf Kennt- 
nisse und Verhalten der Schüler zu erforschen, die Protokolle der Lehrerconvente, die Schul- 
diarien und Neglectenverzeichnisse einer gründlichen Durchsicht zu unterwerfen, von der 
Beschaffenbeit der Lehrzimmer und Lehrerwohnungen, der Schulbibliothek und der Utensilien 
der Schule, sowie von den Inventarien über dieselben Einsicht zu nehmen, hierauf wahr- 
genommene Mängel und Gebrechen abzustellen beziehungsweise deren Abstellung zu veran- 
lassen, auch dem Ortsschulaufseher und dem Lehrer sein Urtheil über die Schule mitzu- 
theilen und ihnen die nöthigen Anweisungen zu geben, sowie etwaige Anträge, Wünsche 
und Beschwerden von ihnen entgegenzunehmen. 
b) Für Einladung des Stiftungsraths und der Ortsschulbehörde zu der bei der Vi- 
sitation stattfindenden Schulprüfung hat der Bezirksschulaufseber Sorge zu tragen und mit 
diesen Collegien einen Durchgang zu halten, wobei sie über ihre Ansicht von dem Stand 
des Schulwesens der Gemeinde und von der Berufsthätigkeit des Ortsschulinspektors und 
der Lehrer zu befragen und ihnen die geeigneten Mittbeilungen über das Resultat der 
vorgenommenen Schulvisitation zu machen sind, auch über sammtliche Schulangelegenheiten, 
die einer Erledigung durch die Gemeindebehörden bedürfen, zu verhanveln und das so Be- 
sprochene zu Protokoll zu nehmen ist. 
) Von der Thätigkeit der Ortsschulbehörde innerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungs-
	        
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