Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zwangspässen, Reiserouten rc. betroffen werden, können in den Staat, in welchem sie 
dergleichen Papiere erhalten haben, ohne Weiteres wieder zurückgewiesen werden. 
(Vergleiche die 88. 8 und 9 der Gothaer Convention wegen gegenseitiger Ueber— 
nahme der Auszuweisenden). 
S. 7. 
Besitzt der Angehörige eines anderen Vereinsstaates oder ein Ausländer kein Reise- 
papier, kann aber auf sonstige Weise sich genügend legitimiren, so kann ihm auf Verlangen 
ein solches zum Reisen in den Vereinsstaaten auf die Dauer von 4 Wochen ertheilt wer- 
den, bei Angehörigen der Vereinsstaaten jedoch unter Benachrichtigung der Heimathbehörden. 
S. 8. 
Personen, welche im Umherziehen ihren Erwerb suchen, Musikanten, Drehorgelspieler, 
Taschenspieler, Seiltänzer, Marionettenspieler, Personen, welche mit wilden oder abgerich- 
teten Thieren umherreisen, Scheerenschleifer u. s. w. bedürfen zu ihren Reisen im Vereins- 
gebiete schriftlicher, von den zuständigen Behörden des Heimathsstaates ausgestellter Reise- 
papiere oder Answeise, aus denen ihre Staats oder Ortsangehörigkeit hervorgeht und in 
denen ihre Personalbeschreibung und Namensunterschrift enthalten ist. 
Gleicher Beschränkung sind auch Personen, welche Dienste oder Arbeit suchen, auf 
ihren Reisen unterworfen. 
P. 9. 
Eine Verpflichtung zur Einholung eines Visum der Reisepapiere findet nicht Statt. 
Den einzelnen Vereinsregierungen bleibt jedoch vorbehalten, für die in §. 8 genannten 
Personen die Verpflichtung zur Einholung eines Visum ihrer Reisepapiere beizubehalten 
oder ein zuführen. 
8. 10. 
Die contrahirenden Regierungen werden sich über die Einführung und Benützung über- 
einstimmender Formulare zu Reisepapieren nach den Rücksichten möglichster Einfachbeit und 
Leichtigkeit des Gebrauchs verständigen und soll dabei darauf Bedacht genommen werden, 
daß Ausweise, deren gewisse Klassen von Personen bedürfen, um ihrem Erwerbe nachgehen 
zu können, z. B. Dienstbucher der Dienstboten, Arbeitsbücher der Handwerksgesellen und 
Fabrikarbeiter u. s. w. zugleich als Reisepapiere zu benutzen sind, sofern sie die Person- 
beschreibung und Namensunterschrift des Inhabers enthalten.
	        
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