Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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tember 1807, S. 6 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen über das Visiren der Wanderbücher 
an der Grenze find aufgehoben. 
Unsere Minister der auswärtigen Angelegenbeiten und des Innern sind mit Vollziebung 
dieser Verordnung, welche mit dem 1. Jannar 1866 in Kraft tritt, beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 17. November 1865. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbiler. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Paß= und Fremden-Polizei. 
Nachdem der in vorstehender K. Verordnung veröffentlichten Uebereinkunft über die 
Paß= und Fremden-Polizei außer den in derselben angeführten Regierungen nunmehr auch 
die Regierungen von Baden und Oldenburg beigetreten sind, so wird dies hiemit bekannt 
gemacht. 
Stuttgart, den 27. November 1865. 
Varnbüler. Geßler. 
) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Helvetia, schweizerische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in St. Gallen. 
Nachdem man der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft Helvetia in St. Gallen, auf den 
Grund des Gesetzes vom 19. Mai 1852, sowie der K. Verordnung vom 28. desselben
	        
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