Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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sich jedoch nur ein Candidat zu einer Jahres-Prüfung gemeldet, so kann derselbe auf die 
Prüfung des nächsten Jahres verwiesen werden. 
8. 4. 
Die Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind bis zum 1. Februar jeden Jahres 
dem Vorsteheramt der Baugewerkeschule oder dem Oberamte des Aufenthaltsorts zu über- 
geben und von diesen Stellen ungesäumt der Centralstelle für Gewerbe und Handel vor- 
zulegen. 
Der Candidat hat sich bei seiner Meldung auszuweisen über 
1) das zurückgelegte 21. Lebensjahr, 
2) den Besitz eines Gemeindegenossenschaftsrechts, 
3) gute Aufführung und 
4) einen seinem Berufe entsprechenden theoretischen und praktischen Bildungsgang. 
Außerdem sind der Meldung einige Zeichnungen beizulegen, welche nach amtlicher 
Beurkundung durch den Candidaten gefertigt worden sind. 
S. 5. 
Die für zulassungsfähig erkannten Candidaten werden durch die Prüfungs-Commission 
speziell vorgeladen, die nicht zulassungsfähigen werden unter Angabe des Grundes von 
ihrer Zurückweisung in Kenntniß gesetzt. 
g. 6. 
Die Prüfung, welche zwei bis höchstens drei Wochen dauert, ist theils eine mündliche, 
theils eine schriftliche. Der Candidat hat sich über den Besitz derjenigen Kenntnisse und 
Fertigkeiten auszuweisen, welche nothwendig sind, um Plane und Ueberschläge auch für 
größere und schwierigere Bauwesen in der Ausdehnung auf sämmtliche dabei zusammen- 
wirkende Gewerbe zu entwerfen und deren Ausführung in dem bemerkten Umfange zu 
leiten. 
g. 7. 
Die etwaige Zulassung von Büchern und anderen literarischen Hülfsmitteln wird 
durch die Prüfungs-Commission bestimmt. 
Ein Candidat, welcher sich einer Uebertretung der von der Prüfungs-Commissson gege- 
benen Vorschriften schuldig macht, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, 
durch Ausspruch der Prüfungs-Commission von der Prüfung ausgeschlossen, wenn aber seine 
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