Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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W44. 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stutt gart Dienstag den 12. Dezember 1865. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz über die Fischerei. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die 
Fischerei. — Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäude-Brandschadens für das Kalenderjahr 1866. 
— Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Gemeinde Pfedelbach, 
Oberamts Oehringen. 
1I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese tz 
über die Fischerei. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Das Fangen von Fischen und Krebsen ist nur den Eigenthümern, Nutznießern und 
Pächtern von Fischwassern und Krebsbächen und Solchen gestattet, welche von viesen hiezu 
besonders ermächtigt werden. 
Art. 2. 
Wer fischt oder krebst, hat biebei eine von dem Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter 
des Fischwassers ausgestellte Legitimationsurkunde (Fischerkarte) mit sich zu führen, welche
	        
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