Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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den Namen des Berechtigten, die Bezeichnung des Fischwassers, die Dauer der Berechtigung 
und die Unterschrift des Ausstellers enthält und von dem Ortsvorsteher durch seine Unter— 
schrift und Beisetzung des Amtssiegels beglaubigt ist. 
Den Eigenthümern, Nutznießern und Pächtern wird diese Fischerkarte von dem Orts— 
vorsteher ausgestellt. 
Für die Ausstellung, Beglaubigung und Siegelung darf eine Gebühr von 6 kr. be- 
zogen werden. 
Bei einem Fischwasser, welches auf mehrere Gemeindebezirke sich erstreckt, genügt es 
an Einer Karte für den ganzen Fischereibezirk und es ist der Wahl des Fischereiberechtigten 
überlassen, von welchem der betreffenden Schultheißenämter dieselbe beglaubigt werden soll. 
Das bei dem Fischen in Anwesenbeit des Fischereiberechtigten oder seines Stellver-- 
treters beschäftigte Hilfspersonal bedarf keiner Fischerkarten. 
Die dem Berechtigten ausgestellte Karte kann von diesem auch seinen Familien-Ange- 
börigen oder Dienstboten zu deren Ermächtigung überlassen werden. " 
Art. 3. 
Fischwasser der Gemeinden und anderer öffentlichen Körperschaften sind in der Regel 
im Wege mehrjähriger Verpachtung zu nutzen; durch Freigeben des Fisch= und Krebsfangs 
an die Gemeinde-Angehörigen darf vieß nicht gescheben. " 
Art. 4. 
Das Recht zu sischen kommt während der Ueberfluthung der Ufer auch außerhalb der- 
selben den nach Art. 1. Berechtigten zu, sofern die Ausübung desselben ohne Beschädigung 
des Grundeigenthums gescheben kann, und unter Verpflichtung zum Ersatz eines etwa ge- 
stifteten Schadens. 
Wenn in Folge des Austretens eines Fischwassers Fische over Krebse außerhalb des 
ordentlichen Fischwassers sich befinden, ist jedem Grundbesitzer gestattet, die nach dem Rück- 
tritt des Wassers innerhalb seines Grundeigenthums zurückgebliebenen Fische und Krebse 
zu fangen und sich zuzueignen. Er darf jevoch keine Netze oder sonstige Vorrichtungen an- 
bringen, wodurch die Fische gehindert werden, mit dem Rücktritt des Wassers in das Bett 
zurückzukehren. 
Art. 5. 
Fischerei-Anstalten und Vorrichtungen, welche der Schifffabrt, der Flößerei, bestehenden 
Wasserbauten oder Wasserwerken schädlich wären, dürfen nicht errichtet werden.
	        
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