502
Art. 11.
Insoweit es herkömmlich und für die Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist,
steht dem Fischereiberechtigten die Befugniß zu, die Ufer zu begehen. Auch ist derselbe
unter dieser Voraussetzung befugt, das ihn am Auf= und Abfahren am Ufer bindernde
Uferholz, wenn die Ortsbehörden dessen Beseitiguug dem Ufereigenthümer vergeblich ange-
sonnen haben, selbst nach Bedarf zu entfernen; er hat jevoch die abgehauenen Zweige neben
dem Stamme, von welchem sie herkommen, als Eigenthum des Uferbesitzers auf das Ufer
niederzulegen. Das Betreten eingefriedigter Grundstücke ist demselben ohne Erlaubniß des
Eigenthümers nicht gestattet.
» Art. 12.
Von dem beabsichtigten Abschlagen eines Fischwassers ist in den Fällen, wo nicht Ge-
fahr auf dem Verzuge steht, den betheiligten Fischereiberechtigten rechtzeitige Anzeige zu
machen.
Art. 13.
Die Verunreinigung der Fischwasser durch schädliches Abwasser oder durch sonstige
die Fische gefährdende Abfälle gewerblicher Einrichtungen ist möglichst zu vermeiden, und
bei der polizeilichen Cognition über die Einrichtung solcher Anstalten das Interesse der Fi-
scherei, insbesondere durch Anordnung von Schutzmaßregeln gegen Verunreinigung der
Fischwasser zu wahren, sofern solche Schutzmaßregeln ohne unverhältnißmäßige Belästigung
ausgeführt werden können.
Art. 14.
Auf den Fischfang im Bodensee finden die Bestimmungen hinsichtlich der Schonzeit der
Fische, so wie die Vorschriften der Art. 6, 8 bis 13 keine Anwendung, und es beschränkt
sich auch die Vorschrift des Art. 1 für den Bodensee auf den Fischfang mit Retzen und
Hamen, Leg= und Schleppangeln, so wie überhaupt auf den gewerbsmäßigen Fischfang
während das nicht gewerbsmäßig betriebene Fischen mit der Angel über Land, wie bisher.
an keine besonderen Vorschriften gebunden und der Fischfang in den durch den Austritt des
Sees entstandenen Nebenwassern mit alleiniger Ausnahme der Anwendung von Schlepp-
netzen freigegeben ist.
Art. 15.
Die Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften zieht, vorbehältlich der gesetzlichen
anderweitigen Strafen, falls damit eine durch das Strafgesetzbuch oder durch das Polizei-