Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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strafgesetz mit besonderer Strafe bedrohte Handlung concurrirt, die in Art. 1, Abs. 1 des 
Polizeistrafgesetzes vom 2. October 1839 bestimmten Geld= oder Gefängnißstrafen nach 
sich, bei veren Ausmessung im einzelnen Falle insbesondere auch der Schaden, welcher 
durch die Uebertretung erwächst, zu beachten, und muthwillige oder böswillige Beschädigung 
von Einrichtungen zu künstlicher Fischzucht mil geschärfter Strafe abzurügen ist. 
Uebrigens wird durch die Bestrafung des Schuldigen das Recht des Beschädigten auf 
Schadenersatz nicht aufgehoben. 
Art. 16. 
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der bisherigen Vorschriften über 
Fischzucht und Fischerei, insbesondere der der Landesordnung von 1621 unter Titel 67 
einverleibten und der ihr unter Nr. IX. angehängten Fischordnung von 1615, der Fischer- 
ordnung von 1719 und der auf den vorliegenden Gegenstand sich beziehenden Abschnitte 
und Bestimmungen der Floß-, Forst-, Mühl= und Müllerordnungen und der ergangenen 
General-Reseripte. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 27. November 1865. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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