Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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II. Verfügungen des Departements. 
A) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Fischerei. 
In Vollziehung des Gesetzes vom 27. November d. J., betreffend die Fischerei, ins— 
besondere der Art. 6 und 9 dieses Gesetzes, wird hiemit verfügt: 
8. 1. 
Der Fang und der Verkauf der Forellen und anderer Salmen-Arten, sowie der Trei— 
schen ist während der Monate November und Dezember, der ordentlichen Laichzeit dieser 
Fische, verboten, soweit er nicht nachgewiesenermaßen zum Zwecke künstlicher Fischzucht 
stattfindet. 
8. 2. 
Während dieser Zeit und während weiterer sechs Wochen nach beendigter Laichzeit 
dürfen Enten, in — nicht Gemeinden zur Benützung zustehende Fischwasser (Art. 9, Abs. 2 
des Gesetzes), in welchen Forellen und andere Salmen-Arten oder Treischen sich vorherr- 
schend aufhalten, überhaupt nicht, in — Gemeinden zur Benützung zustehende Fischwasser 
aber nur mit Genehmigung der Gemeindebehörden (Art. 9, Abs. 2 des Gesetzes) zugelas- 
sen werden. 
S. 3. 
In verselben Weise (§. 2) ist die Zulassung der Enten in Fischwasser mit Karpfen 
während der Monate Mai und Juni, der Laichzeit der Karpfen, und während weiterer 
sechs Wochen nach beendigter Laichzeit verboten. 
S. 4. 
Wo örtliche Verhältnisse oder Witterungseinflüsse für einzelne Fischwasser oder Jahre 
eine Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit herbeiführen, sind die Gemeinde- 
behörden befugt, nach Vernehmung der Fischereiberechtigten auf Grund eines Gutachtens 
von Sachverständigen die als Regel vorgeschriebene Schonzeit der oben genannten Fisch- 
gattungen den örtlichen und Witterungsverhältnissen entsprechend anderweitig festzusetzen, 
ohne übrigens, besonders dringende Gründe ausgenommen, eine Abkürzung der normalen 
Schonzeit eintreten zu lassen.
	        
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