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8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäude-Brandschadens für das Kalenderjahr 1866.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs-Hauptkasse und
den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre wird hiemit nach Maß-
gabe des Gesetzes vom 14. März 1853, Art. 39, auf den Antrag des Verwaltungsraths
der Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt die Umlage für das Kalenderjahr 1866 in der
Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grunv-
lage für die Berechnung des Betrags in den höheren und nieveren Klassen bildet (K. Ver-
ordnung vom 14. März 1853, S. 12. c.), der Beitrag von 100 fl. Brandversicherungs-
anschlag
drei Kreuzer
zu betragen hat, woran je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1866 an die
Brandversicherungs-Hauptkasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemähheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisions-Geschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen,
auch die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März 1866 an den Ver-
waltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 4. Dezember 1865. Geßler.
b) Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht über die Gemeinde Pfedelbach,
Oberamts Oehringen.
Nachdem die durch die K. Verordnung vom 25. September 1855, betreffend die Stel-
lung einer Anzahl von Gemeinden unter besondere Staatsaufficht (Reg. Blatt S. 217),
verfügte besondere Staatsaussicht über die Gemeinde Pfedelbach, Oberamts Oehringen,
mit böchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät aufgehoben worden ist, so
wird dieß hiemit öffentlich bekannt gemacht.
Stuttgart, den 8. Dezember 1865. Geßler.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.