Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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N 4 
Negierungs, Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— 
Ausgegeben Stuttgat! Donnerstag den 114. Dezember 1865. 
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— — 
« Inhalt · 
Königliche Dekrete. gonicliche Verordnung, beireffend einige Bestimmungen ten die (Gebühren der 
von dem Könige ernannten kaufmännischen Mitglieder der Oberamts-Gerichte und der gewählten Ge- 
richtsbeisitzer. — Königliche Verordnung, die Gebühren der Rechtsamwäle in handelsgerichtlichen Streit- 
sachen betreffend. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend das Centralblait für die auf das Han- 
delsregister bezüglichen Veröffentlichungen der Gerichte. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A.) Königliche Verordnung, 
betreffend einige Bestimmungen über die Gebühren der von dem Könige ernannten kaufmännischen Mit- 
glieder der Oberamts-Gerichte und der gewählten Gerichtsbeisitzet. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Vollziehung der Artikel 27 und 28 der Handels-Gerichtsordnung vom 13. August 
d. J., verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt. 
Soweit in den Bezirken, welche einem Handelsgerichte nicht zugetheilt sind, die ge- 
wählten Oberamtsgerichts-Beisitzer an den die Führung des Handels-Registers 
betreffenden Geschäften sich zu betheiligen berufen werden, (Art. 27, Abs. 2 der Handelsge- 
richts-Ordnung, vergl. mit Art. 14 des Gesetzes vom 13. August d. J., in Betreff der
	        
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