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Handacten, Abfassung der Deserviten Rechnungen, überhaupt für alle Geschäfte, für welche
keine besondere Gebühr bestimmt ist.
g. 5.
Die Arrha kann voll angerechnet werden, sobald ein contradictorisches Verfahren statt-
gefunden hat, sei es daß der Streit in der Folge durch Erkenntniß, Verzicht oder Statt-
geben seine Erledigung findet, oder ruhen bleibt.
Findet nur ein nicht contradiktorisches Verfahren, im Contumazialwege — oder wegen
Zugeständnisses, statt, so kommt nur die Hälfte der in §. 3, Ziff. 1 festgesetzten Gebühren
in Anwendung.
Kommt es in der Hauptsache in Folge einer Beweisverfügung zur Aufnahme eines
Beweises durch Zeugen, Sachverständige, Augenschein oder Urkunden, so erhöht sich die
Arrha um die Hälfte.
S. 6.
Im Fall eines Wechsels in der Person des Anwalts gebührt dem neuen Anwalte
die volle Arrha
Wird jedoch in einer Instanz durch die Schuld ves Anwalts die Aufstellung eines
neuen Anwalts nöthig, so kann auf Antrag nach billigem Ermessen die Arrha des ersteren
ganz oder theilweise gestrichen werden.
Hat ein Anwalt für die erste Instanz die Arrha berechnet, so darf er für die Be-
rufungs= und für die Nichtigkeits-Instanz je nur die Hälfte des tarmäßigen Betrags der-
selben in Anrechnung bringen.
S. 7.
Als Tagfahrten erster Gattung gelten diejenigen, in welcher zur Hauptsache contra-
dictorisch verhandelt wird.
Als Tagfahrten zweiter Gattung gelten diejenigen, in welchen contradictorisch über
Nebenpunkte verhandelt wird.
Als Tagfahrten dritter Gattung gelten die übrigen Tagfahrten, in welchen eine con-
tradictorische Verhandlung nicht stattfindet.
Jedoch sind Tagfahrten, in welchen Beweis aufgenommen wird, auch ohne statt-
findende contradictorische Verhandlung als Tagfahrten erster oder zweiter Gattung anzu-
zusehen, je nachdem sie die Hauptsache oder Nebenpunkte betreffen.