Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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mit ihren Auftraggebern zu treffen, wird an dieser Befugniß durch die vorstehenden Be— 
stimmungen nichts geändert. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 13. Dezember 1865. 
Karl. 
Der prov. Chef des Justizdepartements: 
Neurath. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend das Centralblatt für die auf das Handelsregister bezuglichen 
Veröffentlichungen der Gerichte. 
In Vollziehung des Artikels 16 des Gesetzes vom 13. August d. J., die Einführung 
des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, ist das vom Januar k. J. an als 
Beilage des Staatsanzeigers erscheinende „Allgemeine Handelsgerichtsblatt für das König- 
reich Württemberg"“ zum Centralblatt für die auf das Handelsregister bezüglichen Ver- 
öffentlichungen der Gerichte bestimmt worden. 
Solches wird den Gerichten zur Nachachtung eröffnet. 
Stuttgart den 11. Dezember 1865. 
Neuratb. 
  
Berichtigung. 
Auf Seite 488, Zeile 18 von oben, sollte es anstatt: den 21. November „den 29. November“ heißen. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
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