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Ziffer 2 des Strafgesetzbuches in der besonderen Strafanstalt für jugendliche Gefangene
zu vollziehen sind. "
Art. 2. —
Die Gefangenen des Zellengefängnisses bleiben mit den hiernach bestimmten Ausnahmen
fortwährend je abgesonvert in Einzelgefängnissen (Zellen) verwahrt.
Sie werden zur Arbeit angehalten, und es wird ihnen, soweit sie dessen bedürftig
sind, nach Thunlichkeit Unterricht in einem Gewerbe oder in einer sonstigen Handarbeit
ertheilt, wodurch ihr Fortkommen nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt erleichtert
werden kann. ·
Außerdem erhalten sie, soweit sie es bedürfen und fähig dazu sind, Unterricht in den
Gegenständen, welche in den Volksschulen gelehrt werden.
Art. 3.
Den Gefangenen, deren Gesundheitsumstände es erlauben, wird die tägliche Bewegung
im Freien mindestens in der Dauer von /, Stunden gestattet.
Art. 4.
Bei der Bewegung im Freien, wie-bei dem Gottesdienst und Schulenterricht werden
die Gefangenen vorbehältlich der von der Verwaltung aus disciplinären Gründen gegen
Einzelne zu treffenden besonderen Maßregeln in Abtheilungen vereinigt.
Der Verkehr der Gefangenen unter einander unterliegt hiebei einer strengen Beauf-
sichtigung.
Art. 5.
Die der Zellenhaft unterworfenen Gefangenen erhalten häufige Besuche von den An-
gestellten der Anstalt, insbesondere dem Vorstand, dem Hausgeistlichen, Lehrer und dem
Arzt.
Besuche von Personen, die hiezu nicht durch ihre amtliche Stellung berufen sind, kann
die Zellengefangene sich verbitten.
Art. 6.
Gefangene, welche mindestens die Hälfte ihrer Strafzeit erstanden haben und sich durch
gutes Verhalten auszeichnen, können zu einzelnen Arbeiten für die Bedürfnisse der Anstal#t
auch außerhalb der Zelle und in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen verwendet werden.
Eine Verwendung der Gefangenen zu Verrichtungen außerhalb der Strafanstalt ist
unzulässig.