Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

6516 
Ziffer 2 des Strafgesetzbuches in der besonderen Strafanstalt für jugendliche Gefangene 
zu vollziehen sind. " 
Art. 2. — 
Die Gefangenen des Zellengefängnisses bleiben mit den hiernach bestimmten Ausnahmen 
fortwährend je abgesonvert in Einzelgefängnissen (Zellen) verwahrt. 
Sie werden zur Arbeit angehalten, und es wird ihnen, soweit sie dessen bedürftig 
sind, nach Thunlichkeit Unterricht in einem Gewerbe oder in einer sonstigen Handarbeit 
ertheilt, wodurch ihr Fortkommen nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt erleichtert 
werden kann. · 
Außerdem erhalten sie, soweit sie es bedürfen und fähig dazu sind, Unterricht in den 
Gegenständen, welche in den Volksschulen gelehrt werden. 
Art. 3. 
Den Gefangenen, deren Gesundheitsumstände es erlauben, wird die tägliche Bewegung 
im Freien mindestens in der Dauer von /, Stunden gestattet. 
Art. 4. 
Bei der Bewegung im Freien, wie-bei dem Gottesdienst und Schulenterricht werden 
die Gefangenen vorbehältlich der von der Verwaltung aus disciplinären Gründen gegen 
Einzelne zu treffenden besonderen Maßregeln in Abtheilungen vereinigt. 
Der Verkehr der Gefangenen unter einander unterliegt hiebei einer strengen Beauf- 
sichtigung. 
Art. 5. 
Die der Zellenhaft unterworfenen Gefangenen erhalten häufige Besuche von den An- 
gestellten der Anstalt, insbesondere dem Vorstand, dem Hausgeistlichen, Lehrer und dem 
Arzt. 
Besuche von Personen, die hiezu nicht durch ihre amtliche Stellung berufen sind, kann 
die Zellengefangene sich verbitten. 
Art. 6. 
Gefangene, welche mindestens die Hälfte ihrer Strafzeit erstanden haben und sich durch 
gutes Verhalten auszeichnen, können zu einzelnen Arbeiten für die Bedürfnisse der Anstal#t 
auch außerhalb der Zelle und in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen verwendet werden. 
Eine Verwendung der Gefangenen zu Verrichtungen außerhalb der Strafanstalt ist 
unzulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.