Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 7. 
Kranke Gefangene sind, sofern der Hausarzt dieß anzuordnen für nöthig findet, in 
dem gemeinschaftlichen Krankenlokal der Anstalt bis zu ihrer Wiederberstellung zu verpflegen. 
Art. 8. 
Soweit bei einzelnen Gefangenen wegen ihres Gemüthszustands Nachtheile von der 
Zellenhaft zu besorgen sind oder sonst wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder 
Schwäche die abgesonderte Verwahrung in der Zelle nicht thunlich erscheint, kann, auch 
wenn die Aufnahme in die Krankenabtheilung nicht geboten erscheint, die Versetzung in ein 
gemeinschaftliches Haftlokal stattfinden. 
Deßhleichen können, wenn Ueberfüllung der Strafanstalt vorübergehend es nothwendig 
macht, einzelne der an sich zur Zellenbaft geeigneten Gefangenen in gemeinschaftliche Haft 
versetzt werden. 
Ueber die Versetzung in emeinschaflich- Haft sowie über das Wiederaufhören dieser 
Maßregel entscheidet der Vorstand der Strafanstalt nach Vernehmung des Hausarztes und 
des Hausgeistlichen, vorbehältlich der Verfügungen der Aufsichtsbehörde, an welche in jedem 
einzelnen Falle Bericht zu erstatten ist. 
Art. 9 
Auch diejenigen Gefangenen, welche in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels der 
Zellenhaft nicht unterworfen sind, sollen, soweit es thunlich ist, zur Nachtzeit und an ar- 
beitsfreien Tagen in abgesonderten Lokalen untergebracht werden. 
Art. 10. 
Die Zellenhaft ist den Gefangenen in der Art anzurechnen, daß während des ersten 
Jahrs ihrer Dauer drei Tage Zellenhaft vier Tagen, für die folgende Zeit je zwei Tage 
Zellenhaft drei Tagen der im Urtheil bestimmten Strafzeit gleich geachtet werden. In die 
Dauer der Zellenhaft wird auch diejenige Zeit eingerechnet, welche in Gemäßheit der Ar- 
tikel 7 und 8 in gemeinschaftlicher Haft zugebracht worden ist. 
Die hiernach erforderliche Minderungsberechnung wird von der Verwaltungsbehörde 
vorgenommen. 
Art. 11. 
Die Ordnungsstrafe der körperlichen Züchtigung findet auf die Sträflinge des Zellen- 
gefängnisses keine Anwendung.
	        
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