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Art. 7.
Kranke Gefangene sind, sofern der Hausarzt dieß anzuordnen für nöthig findet, in
dem gemeinschaftlichen Krankenlokal der Anstalt bis zu ihrer Wiederberstellung zu verpflegen.
Art. 8.
Soweit bei einzelnen Gefangenen wegen ihres Gemüthszustands Nachtheile von der
Zellenhaft zu besorgen sind oder sonst wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder
Schwäche die abgesonderte Verwahrung in der Zelle nicht thunlich erscheint, kann, auch
wenn die Aufnahme in die Krankenabtheilung nicht geboten erscheint, die Versetzung in ein
gemeinschaftliches Haftlokal stattfinden.
Deßhleichen können, wenn Ueberfüllung der Strafanstalt vorübergehend es nothwendig
macht, einzelne der an sich zur Zellenbaft geeigneten Gefangenen in gemeinschaftliche Haft
versetzt werden.
Ueber die Versetzung in emeinschaflich- Haft sowie über das Wiederaufhören dieser
Maßregel entscheidet der Vorstand der Strafanstalt nach Vernehmung des Hausarztes und
des Hausgeistlichen, vorbehältlich der Verfügungen der Aufsichtsbehörde, an welche in jedem
einzelnen Falle Bericht zu erstatten ist.
Art. 9
Auch diejenigen Gefangenen, welche in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels der
Zellenhaft nicht unterworfen sind, sollen, soweit es thunlich ist, zur Nachtzeit und an ar-
beitsfreien Tagen in abgesonderten Lokalen untergebracht werden.
Art. 10.
Die Zellenhaft ist den Gefangenen in der Art anzurechnen, daß während des ersten
Jahrs ihrer Dauer drei Tage Zellenhaft vier Tagen, für die folgende Zeit je zwei Tage
Zellenhaft drei Tagen der im Urtheil bestimmten Strafzeit gleich geachtet werden. In die
Dauer der Zellenhaft wird auch diejenige Zeit eingerechnet, welche in Gemäßheit der Ar-
tikel 7 und 8 in gemeinschaftlicher Haft zugebracht worden ist.
Die hiernach erforderliche Minderungsberechnung wird von der Verwaltungsbehörde
vorgenommen.
Art. 11.
Die Ordnungsstrafe der körperlichen Züchtigung findet auf die Sträflinge des Zellen-
gefängnisses keine Anwendung.