Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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2) Reise-Kosten: 
a) im Falle die Entfernung vom Wohnort unter einer Post- 
stunde betrguüt .. — nichts. 
b) für den Fall der Entfernung von einer Pofstunde und 
darüber den einfachen Betrag der Eilwagen= oder Post- 
omnibus= beziehungsweise Eisenbahnfahrtaxre II. Elasse 
und soweit diese Reisegelegenbeiten fehlen oder nicht 
benützt werden können, eine Entschädigung voo — 48 kr. 
für jede zurückgelegte Poststunde und für sich erge- 
bende Bruchtheile einer Stunde die entsprechende Nate 
der Entschädigung. 
g. 2. 
Andere Techniker (Werkmeister, Maurer oder Zimmermeister 2c.) erhalten 
1) Taggeld: 
a) für Arbeiten im Wohnot —:. 3 fl. — 
b) für Arbeiten außerhalb des Wohnorts (einschließlich 
der Diätnrnn). s’-6 fl. — 
2) Reise-Kosten: 
a) im Falle die Entfernung vom Wohnort unter einer 
Poststunde berrüäüt —: nichts. 
b) für den Fall der Entfernung von mindesteuse einer Post. 
stunde den einfachen Betrag der Eilwagen= oder Post- 
omnibus= beziehungsweise Eisenbahnfahrtare II. Klasse, 
und soweit diese Reisegelegenheiten fehlen oder nict 
benützt werden können —1. — 30 kr. 
für jede zurückgelegte Poststunde und für. si 6 erge- 
bende Bruchtheile einer Stunde die entsprechende Rate 
der Entschädigung. 
8. 3. 
Die Anrechnung des höheren Taggelds (von 9 fl. beziehungsweise 6 fl.) ist nur bei 
denjenigen Geschäften zulässig, welche nicht an dem gewöhnlichen Wohnort des Technikers 
verrichtet werden können; auf schriftliche Ausfertigungen, wie Baumaterialien-Werthsbe-
	        
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