Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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des  Gewerbeverkehrs  von  Württembergern  mit  dem  Auslande.  116.  Verfügung,  betreffend
die  Aussicht  über  das  land=  und  forstwirthschaftliche  Institut  in  Hohenheim.  126.  Verfügung,
  betreffend  die  Dispenfationsertheilung  zur  Haustrauung.  153.  Verfügung  in  Betreff
  der  Ertheilung  der  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit.  154.

Staatsdiener.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Bemessung
der  Quinscenzgehalte  und  Pensionen  der  Civil=  und  Militärdiener.  21.

Staatsverträge.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen
Württemberg  und  Preußen,  bezüglich  der  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Rischereifrevel
  in  den  beiderseltigen  Grenzgebieten.  5.;  —  desgl.,  betreffend  die  Veröffentlichung  der
am  31.  März  1864  über  Herstellung  weiterer  Eisenbahnverbindungen  zwischen  Württemberg
einerseits  und  Baden,  beziehungsweise  Großherzogthum  Hessen  andererseits  abgeschlossenen
Staatsverträge.  33.;  —  desgl.,  betreffend  den  neuen  Vereins-Zolltarif.  93.;  —  desgl.,
betreffend  die  Abänderung  des  VereinszolltarifSs.  111.;  —  desgl.,  betreffend  die  Veröffentlichung
  der  am  2.  August  1862  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Frankreich  abgeschlossenen
  handelspolitischen  Verträge,  sowie  einer  dazu  gehörigen  protocollarischen  Vereinbarung
  zwischen  Preußen  und  Frankreich  vom  14.  December  1864.  131.  Bekanntmachung,
betreffend  den  Beitritt  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  zu  der  Uebereinkunsft  wegen
gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger.  119.
desgl.,  betreffend  die  Ausdehnung  der  unter  Art.  7.  Ziff.  3  des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen
  Schifffahrtsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  enthaltenen  Bestimmungen
  auf  solche  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  nebst  deren  Ladungen,  welche  aus  den  Häfen
der  Hansestädte  an  der  Trave  kommen.  CXI,  ad  132.  Königliche  Verordnung,  betreffend
die  Veröffentlichung  des  am  11.  April  1865  zwischen  dem  Zollverein  und  Oesterreich  zu  Berlin
  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrags.  117.  Bekanntmachung,  betreffend  die  über
die  Bestimmungen  des  Handelsvertrags  mit  Frankreich  hinausgehenden,  dem  Zollverein  jetzt
gleichfalls  zu  gut  kommenden  Tarifzugeständnisse  Frankreichs  an  Großbritannien,  Belgien,
Italien,  die  Schweiz,  Schweden  und  Norwegen.  157.  Verfügung,  die  Ausführung  der
Vereinbarung  mit  Frankreich  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Handlungsreisenden  von  der
Gewerbesteuer  betreffend.  168.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen
  mit  Baden  und  Preußen.  169.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die
Veröffentlichung  des  neuen  Zollvereins-Vertrags.  209.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Literar=Convention
  zwischen  Württemberg  und  Frankreich  349.;  desgl.,  betreffend  den  Abschluß
eines  Zusatzvertrags  zu  dem  Jurisdictionsvertrage  zwischen  Württemberg  und  Baden  vom
Jahre  1825,  in  Folge  der  in  beiden  Ländern  erfolgten  Crlassung  von  Gesetzen  über  Gewährleistung
  bei  Viehveräußerungen.  363.;  desgl.  zu  den  im  Jahre  1827  zwischen  Württemberg
einerseits  und  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen,  sowie  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen
  anderersetts  zu  Stande  gekommenen  Jurisdictionsverträgen.  365.;  desgl.,  betreffend

  die  Veröffentlichung  des  am  22.  Mai  1865  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins
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