Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LVIII 
Es findet daher während der Amtsdauer des jeweiligen Direktors ein Wechsel 
in der Befugniß zur Bestimmung der Kandidaten für die Stelle der beiden ande— 
ren Mitglieder nicht statt. 
II. Wird die Stelle des Direktors erledigt, so bezeichnet die, nach vorstehender Ver- 
abredung befugte Regierung sämmtlichen übrigen Vereins-Regierungen den von ihr für die 
Stelle bestimmten Kandidaten. Nachdem diese Regierungen ihre Zustimmung erklärt ha- 
ben, wird der Kandidat, eintretenden Falls auf Präsentation der befugten Regierung, von 
dem Senate der freien Stadt Frankfurt ernannt. 
Wird die Stelle eines der anderen Mitglieder erledigt, so bezeichnet die befugte Re- 
gierung den beiden anderen betheiligten Regierungen den von ihr für die Stelle bestimm- 
ten Kandidaten. Wird von diesen Regierungen ein Bedenken gegen die getroffene Aus- 
wahl nicht erhoben, so wird der Kandidat, eintretenden Falls auf Präsentation der be- 
fugten Regierung, von dem Senate der freien Stadt Frankfurt ernannt. 
III. In der Zwischenzeit zwischen der Erledigung und der Wiederbesetzung der 
Stelle des Direktors werden dessen Funktionen von dem, den Direktor vertretenden Mit- 
gliede wahrgenommen, und es wird von demjenigen Staate, welchem der ausgeschiedene 
Direktor angehörte, ein Beamter zur provisorischen Theilnahme an den Direktions-Geschäf- 
ten — eintretenden Falls nach vorgängiger Präsentation bei dem Senate — abgeordnet. 
1V. Vom Tage des Austausches der Ratifikationen des heutigen Vertrages an tre- 
ten die vorstehenden Verabredungen an die Stelle derjenigen Bestimmungen, welche im 
ersten Absatze der Nr. 3. des Separat-Artikels 12. zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 
2. Januar 1836 und in dem Protokolle von demselben Tage unter C. Nr. I. 1 bis 6. 
enthalten sind. 
Die unter Nr. 2. des Separat-Artikels 8. zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 
28. Juni 1864 getroffenen Bestimmungen treten außer Kraft. 
B. In allen zum Geschäftskreise der Zolloirektion gehörenden Angelegenheiten fin- 
det bei derselben in Zukunft ein kollegialisches Verfahren statt. Der dem Zolldirektor 
durch die Bestimmung unter Nr. 3. lit. b. des Separat-Artikels 12. zum Zollvereinigungs- 
Vertrage vom 2. Januar 1836 beigelegten Befugniß geschieht hierdurch kein Eintrag; auch 
wird in den, demselben nach den 88. S., Sb., 9., 12., 14., 2f., 22., 25., 26., 2S., 30. 
und 33. der Instruktion für die Zolldirektion zustehenden Befugnisse und obliegenden Ver- 
pflichtungen nichts geändert.
	        
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