Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LIX 
C. Unbeschadet der, in dem Separat-Artikel 12. zu dem Zollvereinigungs-Vertrage 
vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredung, übernehmen Sachsen, Kurhessen, Groß- 
herzogthum Hessen und Frankfurt rücksichtlich aller von ihnen präsentirten, beziehungsweise 
ernannten Beamten der Zollverwaltung in Frankfurt die Verpflichtung, die Zurückberufung 
dieser Beamten auch dann stattfinden zu lassen, wenn dieselben durch Alter, Krankheit oder 
sonst ohne ihr Verschulden dienstunfähig geworden sind. 
  
Die Ratifikation der vorstehenden Uebereinkunft soll als durch die Ratifikation des 
Vertrages vom heutigen Tage, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, 
erfolgt angesehen werden. 
So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks. 
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valois. Schmid. 
Cramer. Ewald. Thon. von Thielau. 
Meyer. Schellenberg. Mettenius. 
—————WM ο 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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