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Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen ihres
Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
Art. 6.
Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in
dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmannes.
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen
Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Ge—
meinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Procuristen
betreibt.
Art. 7.
Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau seyn.
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Ein—
spruch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmannes, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem
Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau.
Art. 8.
Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig ver—
pflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres
Ehemannes bedarf.
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht
auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen an diesem Vermögen
durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftliche
Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehemann mit seinem per—
sönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Art. 9.
Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten; es
macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist.
Art. 10.
Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher
und die Procura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handels-
leute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhn-