Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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im Artikel 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist 
in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, 
so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich be- 
kannt zu machen. 
Inwiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen 
höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Dritter Titel. 
Von Handelsfirmen. 
Art. 15. 
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel seine 
Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. 
Art. 16. 
Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen 
Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder 
ohne Vornamen als Firma führen. 
Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß an- 
deutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person 
oder des Geschäftes dienen. 
Art. 17. 
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die 
Namen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines der 
Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze ent- 
halten. 
Die Firma einer Commanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines perfön- 
lich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeuten- 
den Zusatze enthalten. 
Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dürfen in 
die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden; auch darf sich keine 
offene Handelsgesellschaft oder Commanditgesellschaft als Actiengesellschaft bezeichnen, 
selbst wenn das Capital der Commanditisten in Aktien zerlegt ist.
	        
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