Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

8 
Art. 23. 
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäfte, 
für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. 
Art. 24. 
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, oder 
wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen 
austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt 
werden. 
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung 
in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. 
Art. 25. 
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma 
sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Artikels 19 bei dem Handelsgerichte 
anzumelden. 
Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und 
öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten 
sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem 
letzteren bekannt waren. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aende- 
rung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme 
begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. 
Art. 26. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der Ar- 
tikel 19, 21 und 25 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den 
Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. 
Art. 27. 
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, 
kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf 
Schadenersatz belangen. 
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handels- 
gericht nach seinem freien Ermessen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.