Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten des 
Verurtheilten verordnen. 
Vierter Titel. 
Von den Handelsbüchern. 
Art. 28. 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handels- 
geschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. 
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift 
(Copie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeit- 
folge in ein Copierbuch einzutragen. 
Art. 29. 
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, seine 
Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Ver- 
mögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und 
einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu ma- 
chen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz 
seines Vermögens anzufertigen. 
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des 
Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inven- 
tar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. 
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Ge- 
sellschaftsvermögen zur Anwendung. 
Art. 30. 
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. Sind 
mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. 
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben 
oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sam- 
meln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. 
Art. 31. 
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke 
und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme 
beizulegen ist. 
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