Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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lösungsgeschäft eine von sämmtlichen Betheiligten zu unterzeichnende Urkunde vom Ober- 
amt aufzunehmen oder demselben zur Prüfung vorzulegen und im Falle der Vermittlung 
der Staatskasse dieser, jevenfalls aber dem zuständigen Gerichte zur Vormerkung in den 
öffentlichen Büchern mitzutheilen. 
Die Rechtsgültigkeit des Inhalts dieser Urkunde und der ihr vorangegangenen Ver- 
handlungen ist durch die Zustimmung von Fiveicemmiß- oder Lehensagnaten oder des Le- 
bensberrn##nicht bedingt. 
Art. 17. 
Der Leistungsberechtigte hat von der Ablösungsanmeldung an die bisher von dem 
Leistungspflichtigen getragenen Baulasten zu erfüllen. 
Der Leistungspflichtige ist verbunden, an den in der Zwischenzeit bis zu Feststellung 
der Ablösungssumme entstehenden Bauunterhaltungskosten 64% auf Abrechnung an der 
Ablssungsschuld beizutragen, sofern nicht wegen besonderer Verbältnisse, wie z. B. der blos 
subsidiären Natur der Verbindlichkeit, der Beitrag entsprechend niedriger zu bestimmen ist. 
Sonstige Leistungen des Lastenpflichtigen sind von ihm in bisberiger Weise bis zu 
endgültiger Feststellung des Absindungskapitals auf Abrechnung an demselben fortzusetzen, 
wobei Naturalien nach Art. 63, Absatz 3 des Zehentablösungsgesetzes vom 13. Juni 1849 
zu Geld zu berechnen sinv. 
Art. 18. 
Die Summe der Abschlagszahlungen darf den voraussichtlich mindesten Betrag des 
Abfindungskapitals sammt Zinsen keinenfalls übersteigen. 
Kann daher wegen eines durch die Gerichte zu entscheidenden Streitpunktes oder we- 
gen sonstiger Hindernisse die angemeldete Ablösung längere Zeit nicht bewerkstelligt werden, 
so hat die Ablösungskommission provisorisch zu bestimmen, ob und in welcher Größe die 
bisherigen Leistungen in der Zwischenzeit fortzusetzen sind. 
Art. 19. 
Kann von dem Lastenpflichtigen bewiesen werden, daß die Leistungen auf dem Besitz 
bestimmter Vermögenstheile haften, so wird er durch deren Abtretung seiner Verbindlich- 
keiten entledigt. 
In diesem Falle hat er von seinem Entschluß dem Gerichte Anzeige zu erstatten. Das- 
selbe hat sofort unter Vernehmung der Leistungsberechtigten und sonstigen Betheiligten für
	        
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