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Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 46.
Wenn das Erlöschen der Procura nicht in das Handelsregister eingetragen und
öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Principal dasselbe einem Dritten nur dann
entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Abschlusse des Geschäfts bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Er-
löschen der Procura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die An-
nahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des Geschäftes weder ge-
kannt habe, noch habe kennen müssen.
Art. 47.
Wenn ein Principal Jemanden ohne Ertheilung der Procura, sei es zum Betriele
seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu
einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter),
so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Be-
trieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhn-
lich mit sich bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
zur Aufnahme von Darlehen und zur Proceßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine
solche Befugniß besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt,
der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Specialvollmacht nicht.
Art. 48.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Procura an-
deutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrücken-
den Zusatze zu zeichnen.
Art. 49.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung auf
Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Principal als Handlungsreisende zu Geschäften
an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtigt, den
Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungs-
fristen zu bewilligen.